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Kostenpflichtig umbauen: Die „Buttonlösung“ ist da

So, da ist sie nun – am 2.3. verabschiedete der Bundestag die „Button-Lösung“ genannte Gesetzesänderung „des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“*.

Gut so, denn ab sofort wird jegliche Abzocke im Internet unmöglich sein und all die Abo-Kriminellen stehen heulend da und müssen umlernen. Vermutlich…

Allerdings: Wie so oft trifft es zunächst einmal alle seriösen Onlinehändler, denn die „Abofallen-Verhinderungs-Gesetzgebung“ trifft auch den Warenversand. Das bedeutet: Shopbetreiber müssen umbauen. Und zwar merklich:Zwei neue Pflichten sind nach den Hinzufügungen in den § 312g  des Bürgerlichen Gesetzbuchs nun zu erfüllen, damit ein Vertrag wirksam zustande kommt:

Erweiterte Informationspflicht

Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Dies bedeutet, dass praktisch direkt vor dem Abschluss einer Bestellung die genannten Infos zusammengefasst, deutlich hervorgehoben und ohne ablenkende Zusätze dem Kunden angezeigt werden müssen. Das sind:

Es sind also keine neuen Informationen hinzugekommen. Im Wesentlichen sind dies eh die Daten, die in seriösen Shops vor der endgültigen Bestellbestätigung dem Kunden noch einmal gelistet angezeigt werden. Durch die Anforderung, diese zusammengefasst, deutlich hervorgehoben und direkt vor der Bestellung einzublenden, ist aber fraglich, inwieweit eine „normale“ Bestell-Listung diese Pflicht bereits erfüllt. Erwartungsgemäß dürften hier erst einige Urteile für endgültige Klarheit sorgen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Onlinehändler sich ihre Bestellzusammenfassung vornehmen und dort die geforderten Daten noch einmal separat von sonstigen Inhaltselementen – eben deutlich hervorgehoben – zusammenfassend anzeigen lassen. Und zwar direkt neben dem ebenfalls neu zu gestaltenden Bestell-Button.

Der Button

Namensgebend für die Gesetzesinitiative war der Button, dessen Gestaltung nun sehr dezidiert vorgegeben ist:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Da wohl kaum ein Onlineshop ohne „Schaltfläche“ funktioniert, sind Händler nun in der Pflicht, ihren Bestellbutton umzugestalten. Und hier lässt der Gesetzgeber einerseits nicht viel Spielraum („mit nichts anderem als…“), andererseits aber Interpretationsraum („oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung“). „Äußerst unglücklich“, nennt die IT-Recht-Kanzlei diese Gesetzes-Formulierung. Denn welche Formulierungen tatsächlich „entsprechend eindeutig“ sind, dürfte zukünftig vermutlich das eine oder andere Gericht zu prüfen bekommen.

Sicher gehen Händler so lange vermutlich nur mit der Beispielformulierung „zahlungspflichtig bestellen“. Das mag bei Warenbestellungen zwar etwas seltsam klingen, vermutlich wird man sich jedoch schnell darann gewöhnen, wenn diese Formulierung nun in jedem Shop auf dem Abschluss-Button steht. Alternativ schlägt die IT-Recht-Kanzlei auch eine Beschriftung mit dem Wort „Kaufen“ als denkbare Lösung vor; wobei aber eben bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung unsicher bleiben wird, ob dies ausreicht.

Änderungen zum 1. Juni 2012 fertig haben

Bei planmäßigem Ablauf (Veröffentlichung noch im März) tritt die Gesetzesänderung zum 1. Jnui 2012 in Kraft. Bis dahin spätestens müssen die Umbauten in den Shops abgeschlossen sein.

Und was, wenn nicht?

Wer danach noch mit uneindeutig beschrifteten Buttons im Shop arbeitet, beispielsweise mit aktuell verbreiteten Beschriftungen wie „Bestellung abschließen“ o.ä., schließt keine wirksamen Kaufverträge ab:

Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Zu gut Deutsch: Es kommt (zumindest rechtlich) gesehen gar kein Verkauf zustande. Hinzu kommt – natürlich! – die Gefahr, dass Verbraucherschützer oder Wettbewerber unzulässige Bestellprozeduren abmahnen werden.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

Lesestoff:
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 246

*übrigens direkt vor der Beschlussfassung zur „Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung“ sowie einer Debatte zu einem Antrag, in dem der Abgeordnete Klaus Ernst (der selbst einen Porsche 911 fährt) angesicht zu hoher Benzinpreise eine Regulierung derselben wünscht. Das Bundestagsprotokoll liest sich durchaus kurzweilig…

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