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Einstweilige Verfügung gegen Amazons Preisparität

Zum 1. Mai ist die Kulanzfrist von Amazons Neuregelung zur Preisparität abgelaufen.  Ab diesem Zeitpunkt ist es jedem Amazon Marketplace-Anbieter untersagt seine Produkte im eigenen Onlineshop oder anderswo im Internet anzubieten, als bei Amazon.

Die Festsetzung des Preises eines Produkts liegt in den Händen des jeweiligen Verkäufers – sollte man meinen. Genau dies wird den Marketplace-Anbietern des Internethändlers jedoch untersagt. Wer dort Artikel anbietet, darf den gleichen Artikel beispielsweise auf seiner eigenen Homepage nicht günstiger offerieren, obwohl beim Verkauf im eigenen Online-Shop im Gegensatz zum Verkauf über den Marketplace keine Vermittlungsgebühren entstehen. Dementsprechend groß ist die Entrüstung bei den betroffenen Händlern.

Das ZVAB, das Zentrale Verzeichnis Antiquarischer Bücher, hat nun beim Landgericht München eine einstweilige Verfügung gegen diese Forderung nach Preisparität erwirkt.

Das Landgericht München I hat dem Antrag des ZVAB auf eine einstweilige Verfügung gegen die Forderung nach Preisparität stattgegeben (Az 370 7636/10) und untersagt dieses Preisdiktat. In der Preisparitäts-Klausel sieht das Gericht eine wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel, die gemäß § 1GWB unzulässig ist.

gegen dieses Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden. Man darf gespannt sein, wie Amazon reagiert und ob bzw. eher welche andere Marktteilnehmer demnächst ebenfalls vor Gericht ziehen werden.

Hier geht es zur Pressemitteilung des ZVAB.

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