Site icon Blog für den Onlinehandel

Drum prüfe, wer eMail-Werbung versendet

Und wieder hat jemand E-Mail-Werbung an Mailadressen versendet, für die er keine explizite Einwilligung hatte. Da halfen vor dem LG Dresden auch keine der Ausreden, die der Beklagte so verzweifelt aufeinander stapelte.

Das Shopbetreiber-Blog berichtet über ein Urteil vom Ende letzten Jahres, das dafür sorgte, dass für einen gastronomischen Betrieb eine Veranstaltungswerbung letzlich sehr teuer wurde.

Zugesendet worden war eine Werbemail an einen Rechtsanwalt, geklagt hatte dann ein klagebefugter Verband. Die verzweifelt anmutenden „Erklärungsversuche“ des beklagten Mailversenders griffen vor Gericht nicht:

Man mag über dieser hilflosen Argumentationsreihe lächeln, besser nimmt man dieses Urteil als Anlass, seinen eigenen Verteiler einmal zu überprüfen. Denn eine Einordnung als Bagatelle ist seit dem Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008 ausgeschlossen. Genervte Mail-Empfänger gibt es überall, vergessliche sowieso. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein genervter, evtl. vergesslicher Empfänger bei Ihnen beschwert ist also hoch:

Können Sie die explizite Einwilligung eines jeden Ihrer Mailempfänger jederzeit umgehend (und notfalls auch gerichtsfest) belegen?

Besser wär’s jedenfalls…!

Übrigens – so bekannt die Grundproblematik ist – verschärft zum Tragen kommt sie beim Einkauf von Adressen, wie wir erst kürzlich berichteten.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

Exit mobile version