Das Shopbetreiber-Blog berichtet über ein Urteil vom Ende letzten Jahres, das dafür sorgte, dass für einen gastronomischen Betrieb eine Veranstaltungswerbung letzlich sehr teuer wurde.
Zugesendet worden war eine Werbemail an einen Rechtsanwalt, geklagt hatte dann ein klagebefugter Verband. Die verzweifelt anmutenden „Erklärungsversuche“ des beklagten Mailversenders griffen vor Gericht nicht:
- Die Mail wurde gar nicht gesendet.
- Die Mail wurde nur durch einen einmaligen, unvorhersehbaren Mitarbeiterirrtum versendet worden.
- Der Versand kann nur erfolgt sein, weil der Rechtsanwalt seine Adresse für Newsletterzusendungen ‚irgendwann einmal‘ zur Verfügung gestellt hatte.
- Wer im Geschäftsverkehr seine Mailadresse veröffentliche stimme doch konkludent dem Erhalt von Werbung zu.
Man mag über dieser hilflosen Argumentationsreihe lächeln, besser nimmt man dieses Urteil als Anlass, seinen eigenen Verteiler einmal zu überprüfen. Denn eine Einordnung als Bagatelle ist seit dem Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008 ausgeschlossen. Genervte Mail-Empfänger gibt es überall, vergessliche sowieso. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein genervter, evtl. vergesslicher Empfänger bei Ihnen beschwert ist also hoch:
Können Sie die explizite Einwilligung eines jeden Ihrer Mailempfänger jederzeit umgehend (und notfalls auch gerichtsfest) belegen?
Besser wär’s jedenfalls…!
Übrigens – so bekannt die Grundproblematik ist – verschärft zum Tragen kommt sie beim Einkauf von Adressen, wie wir erst kürzlich berichteten.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub