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Abmahngefahr bei Preiserhöhungen

Der shopbetreiber-blog.de berichtete Ende letzte Woche, über ein neues BGH-Urteil mit Brisanz. Dabei ging es um die Frage, ob Unterschiede zwischen Angaben in einer Preissuchmaschine und den tatsächlichen Preisen im Shop wettbewerbswidrig sind. Die darin lauernde Abmahngefahr ergibt sich für viele Shop-Betreiber möglicherweise erst auf dem zweiten Blick.

Der BGH entschied, dass man die Preise für ein Produkt im Shop erst erhöhen darf, wenn die entsprechende Änderung auch in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Dies sei dem Händler zuzumuten, denn der Verbraucher erwarte eine „höchstmögliche Aktualität“.

Preiserhöhungen müssen erst bei den Preissuchmaschinen angekommen sein

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde der Preis für eine Espressomaschine von 550 Euro auf 587 Euro erhöht. In einer Preissuchmaschine, in welcher der Händler gelistet war, wurde der aktuelle Preis aber erst zeitlich verzögert angezeigt. Darin sah ein Mitbewerber eine Wettbewerbsverletzung.

Als Konsequenz auf dieses Urteil, sollten Onlinehändler vor Preiserhöhungen also darauf achten, diese im eigenen Onlineshop erst vorzunehmen, wenn der Preis in allen seinen genutzten Preissuchmaschinen bereits aktualisiert wurde.

Die Krux ist, dass der Händler keinen Einfluss darauf hat, wann die Daten in den Preisvergleichslisten aktualisiert werden.

Probleme bei der technischen Umsetzung

Die gleichwohl größere Frage könnte sein, wie er dies technisch bewerkstelligen kann. Üblicherweise nutzt der Onlinehändler ja seine aktuelle Preisliste um die Preissuchmaschinen zu „füttern“. Dies geht nun nicht mehr. Er müsste also ständig eine Schattenliste führen und kontrollieren, wann die Preiserhöhung tatsächlich in allen Preissuchmaschinen durchgeführt wurde.

Quelle: http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/03/12/bgh-preisangaben-preissuchmaschinen-mussen-aktuell-sein

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