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Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2018

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Neben dem großen Sturmtief Friederike suchte eine ebenso große Flut an Abmahnungen und Urteile deutsche Online-Händler heim. Gestartet ist 2018 mit einem Verbot für Zahlungsgebühren. Danach ging der Januar kunterbunt weiter mit neuere Amazon-Rechtsprechung und Abmahnungen wegen fehlender Grundpreise und unvollständiger Garantien-Werbung.

Kosten für Zahlungsarten seit 13.01.2018 verboten

Die sog. Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive, kurz PSD2) will Verbrauchern die Kosten bei einem bargeldlosen Einkauf garantieren – stationär und online.  Seit dem 13. Januar 2018 gilt deshalb ein Gesetz, welches bei den bargeldlosen Zahlungsarten Überweisung, Lastschrift und Kartenzahlung die Erhebung von einem Entgelt verbietet. Noch unsicher bei der Umsetzung, insbesondere für Zahlungen per PayPal & Co.? Für die wichtigsten Fragen gibt es dieses FAQ.

Das neue Gesetz sollte man auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen. Die Wettbewerbszentrale hat bereits angedroht, Verstöße von Händlern ahnden zu wollen. Für die Meldung von Verstößen hat die Wettbewerbszentrale extra eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der zum einen betroffene Verbraucher und zum anderen auch Händler die Verstöße ihrer Konkurrenz melden können. Dass die Wettbewerbszentrale ernst macht, zeigen die ersten Schreiben, die Ende Januar schon versendet wurden. Bisher handelt es sich nur um Warnschreiben ohne Kostenfolge. Doch darauf sollte man als Händler künftig nicht mehr zählen.

Sportartikel-Hersteller Asics scheitert bei Vertriebsbeschränkungen

Was war zuerst da, das Internet oder die Beschränkungen der Markenhersteller, die Produkte online anzubieten? Jedenfalls tobt schon seit Jahren ein Kampf zwischen Händlern und Herstellern, wie weit der Vertrieb beschränkt und gänzlich eingeschränkt werden darf. Händlern eines Vertriebssystems darf der Verkauf über Drittplattformen wie Amazon verboten werden, so der EuGH Ende 2017. Voraussetzung ist lediglich, dass das Verbot das Luxusimage wahren soll und das Verkaufsverbot objektiv und einheitlich auf alle autorisierten Vertragshändler angewendet wird. Asics wollte jedoch in einem laufenden Verfahren trotzdem eine Antwort vom BGH, wie es mit dem Anbieten über Preissuchmaschinen aussehe. Der BGH stellte sich auf die Seite der Händler: Es sei offensichtlich, dass ein Nutzungsverbot von Preissuchmaschinen zu einer Beschränkung der Einzelhändler im Online-Handel führe und damit unstatthaft ist.

Gleich doppelt: Amazon wieder vor Gericht

Neben Asics hatte Amazon einen holperigen Start ins neue Jahr. Gleich zweimal muss sich der Internet-Gigant von den Gerichten verantworten. Zum einen hat das höchste österreichische Gericht die AGB von Amazon für unzulässig erklärt. Insbesondere ging es um die Wahl von luxemburgischem Recht bei Streitigkeiten.

Zum anderen trudelte bei den Verantwortlichen von Amazon eine Ladung zum BGH ein. In den Verfahren in Karlsruhe, die am 15. Februar 2018 stattfinden sollen, geht es dieses mal um Amazons Autocomplete-Funktion. Dann soll vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden, ob Amazon die Marken Ortlieb und Gofit in seiner Autocomplete-Suche richtig verwendet oder überhaupt nicht mehr zur Auswahl stellen darf. Bereits 2013 musste der Suchmaschinenanbieter „Google“ eine Schlappe einstecken, als der Bundesgerichthof entschied, dass die Ergebnisse von Googles Autocomplete Funktion in Einzelfällen rechtswidrig sein können.

Auch für Amazons Marketplace-Händler sah es düster aus. Über ihnen schwebt wegen der Politik des Anhängens ohnehin das Damoklesschwert der Abmahnung. Das soll nach einem neuen Urteil nun auch für die mitverwendeten Fotos gelten. Alle angehangenen Händler haften für die rechtmäßige beziehungsweise unrechtmäßige Verwendung von Fotos mit. Sind sie ohne Erlaubnis bei Amazon hochgeladen worden, können alle angehangenen Händler abgemahnt werden, obwohl sie die Urheberrechtsverletzung selbst nicht verursacht haben.

Sofortkauf statt Auktion: Irrtümer bei Ebay anfechten

Wo sind sie hin, die langen Nächte bangen Wartens, bis der Artikel 3… 2… 1… dem geduldigen Käufer gehörte? Auktionen haben über die Jahre wenig an Attraktivität eingebüßt. Schließlich muss man das Angebot beobachten, sich Gedanken über die eigene Schmerzgrenze machen, um letztendlich doch um wenige Cent überboten zu werden. Deshalb setzen immer noch Händler auf den Nervenkitzel der Auktion. Haben sie den Artikel im Eifer des Gefechts als Sofortkaufartikel eingestellt, und wollten eigentlich eine Auktion starten, können die Händler die Auktion vorzeitig beenden.

Abmahnalarm: Grundpreise und Garantie-Werbung beliebt

Anscheinend haben die Abmahner über die Weihnachtsferien neue Energie für ihre Arbeit gesammelt. Sie kurbelten im Januar kräftig die Abmahnindustrie an. Besonders beliebt war die Werbung für Garantien und der fehlende Grundpreis. Kreativ mussten die Abmahner nicht sein, denn massenhaft Händler machten es ihnen leicht.

Alle Artikel, die nach Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, brauchen einen Grundpreis, d. h. einen Preis pro Mengeneinheit (z. B. 9,90 Euro/100 ml). Wer die Grundpreis-Angabe zusätzlich zum Endpreis vergisst, kann dafür abgemahnt werden, weil dem Kunden keine ausreichende Grundlage für einen Preisvergleich geboten wird. Die Firma medical4business nutzte den in vielen Shops vorhandenen Kardinalfehler.

Auch der IDO Verband, der schon seit Jahren in der Branche bekannt ist, brauchte nur mit einer kurzen Stichwortsuche auf die Jagd zu gehen. Aktuell müssen alle Händler, die eine eigene oder eine Hersteller-Garantie bewerben, noch einmal prüfen, ob sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Bestimmte, für die Verkehrssicherheit an Fahrzeugen oder Fahrrädern besonders relevante Teile (z.B. Beleuchtung), müssen höhere Anforderungen erfüllen. Sie werden vor einem Verkauf daher zunächst mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen, um verkaufs- und verkehrsfähig zu sein. Händler, die das Vorhandensein dieser Prüfzeichen nicht kontrollieren oder fahrlässig ohne eine Sicherheitsprüfung verkaufen, begehen eine Ordnungswidrigkeit.  

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