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Rechtliche Bewertung der Amazon-Option zum Kauf von FBA-Artikeln

VenusfliegenfalleLetzte Woche berichteten wir über die AGB-Änderung von Amazon, die es dem Handelsgiganten erlaubt, nach eigenem Gutdünken den Lagerbestand von FBA-Händlern aufzukaufen. Da hieraus erstens für manche Händler erhebliche rechtliche Konsequenzen entstehen können und zweitens auch die Art und Weise, wie diese doch recht weitreichende AGB-Änderung zustande gekommen ist, merkwürdig anmutet, baten wir Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer von der RESMEDIA | Kanzlei für IT-IP-Medien in Mainz um eine juristische Bewertung. Wir freuen uns, heute ihre Stellungnahme zur Amazon-AGB-Änderung veröffentlichen zu können:

Das Problem mit dem „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon“

Amazon hat offenbar seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen für „Fullfillment by Amazon“ (FBA) bzw. „Versand durch Amazon“ geändert. Der Service funktioniert so, dass Händler, die dem Amazon Marketplace angeschossen sind, die Möglichkeit haben, ihre Artikel direkt bei Amazon einzulagern und Amazon den gesamten Versand und das Retourenmanagement zu überlassen. Die Änderung betrifft die Möglichkeit, wonach Amazon berechtigt sein soll, auf Lagerbestände der FBA-Händler zuzugreifen und diesen anzukaufen. Die Zustimmung der einzelnen Händler soll über die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“ in den Händleraccounts im „Seller Central“ über eine vorab aktivierte Checkbox aktiviert sein. Medien berichten, dass nur einzelne Händler über die AGB-Änderung informiert wurden.

Selektive Vertriebssysteme

Unabhängig davon, ob Amazon über die vorab aktivierte Checkbox überhaupt eine wirksame Einwilligung der einzelnen Händler einholen konnte – was aus rechtlicher Sicht äußerst fraglich erscheint – ergeben sich durch das Vorgehen erhebliche vertriebsrechtliche Risiken für die einzelnen Händler, jedenfalls soweit sie selbst durch Vertriebsverträge mit Herstellern ihrer Waren vertraglich gebunden sind.

Hersteller vertreiben ihre Waren oftmals über sog. „vertikale Vertriebssysteme“, bei denen sie mit diversen Händlern Vereinbarungen dazu treffen, wer wie an wen die Produkte weiterverkaufen darf. Der Hersteller vertreibt seine Waren damit nur über solche lizensierten Vertragshändler, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden und die sich verpflichten, die betreffenden Waren nur nach bestimmten Maßgaben weiter zu verkaufen: Nur an Verbraucher, nur an andere Zwischenhändler, nur in einem bestimmten Gebiet usw. Es handelt sich bei solchen Vereinbarungen um „Fachhandelsbindungen“, die ein „selektives Vertriebssystem“ entstehen lassen, weil sämtliche Vertriebspartner darin vom Hersteller ausgewählt werden und bestimmten Anforderungen entsprechen müssen.

Kartellrechtlich sind solche Vertriebssysteme zulässig, wenn sie sich in dem gesetzlich festgelegten Rechtsrahmen bewegen. Grund: Jeder Unternehmer hat das Recht, den eigenen Vertriebsweg zu planen und so auf den Markterfolg seines Produkts Einfluss zu nehmen. Die in das Vertriebssystem eingebundenen Händler erbringen Investitionen in Form von Marketingleistungen oder Personalschulung usw., von denen andere Händler, die nicht zum Vertriebssystem gehören, nicht kostenlos profitieren sollen. Zum Aufbau der Marke ist teilweise eine bestimmte Produktpräsentation oder eine Beratungsleistung erforderlich, um eine gewisse Markenqualität zu gewährleisten. Vereinbart der Hersteller in diesem Zusammenhang Vertriebsbeschränkungen, sind diese kartellrechtlich nicht automatisch verboten, soweit bestimmte Anforderungen eingehalten werden.

Rechtliche Risiken für Händler

Unabhängig davon, dass die eigene Lieferfähigkeit für Händler nicht mehr gegeben ist, wenn Amazon kurzfristig auf den Lagerbestand zugreift, hat das aktuelle Vorgehen von Amazon noch ganz andere rechtliche Risiken zur Folge: Händler, die einem selektiven Vertriebssystem angehören, dürfen vertraglich ggf. zwar über Amazon an Verbraucher verkaufen, nicht jedoch auch an Amazon als weiteren Zwischenhändler. Ihnen drohen die unterschiedlichsten Konsequenzen:

Kostenpflichtige Abmahnung durch den Hersteller mit der Aufforderung, den Weiterverkauf an Amazon zu unterlassen
Zahlung einer ggf. vertraglich vorab vereinbarten Vertragsstrafe
Kündigung des Vertriebsvertrags durch den Hersteller

Handlungsempfehlung

Händlern ist dringend anzuraten, in einem ersten Schritt die Option „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon“ im Seller Central sofort zu deaktivieren und diese Einstellung auch zukünftig ständig zu kontrollieren. Zur Sicherheit sollte Amazon über eine Mitteilung „offiziell“ darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass der Änderung der AGB zum Punkt „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon“ widersprochen wird. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Option deaktiviert wurde und man aufgrund von bestehenden Vertriebsvereinbarungen grundsätzlich nicht mit einem Ankauf der Waren von Amazon einverstanden ist und diese Zustimmung auch künftig nicht erteilen kann. Damit dürfte die zustimmende Willenserklärung, die Amazon für ein Ankaufgeschäft benötigt, „vom Tisch“ sein. Die Rechtmäßigkeit richtet sich dann übrigens nach luxemburgischen Recht und wäre im Streitfalle vor den Gerichten in Luxemburg zu klären. Es bleibt jedoch grundsätzlich abzuwarten, wie Amazon sich zu solchen Händlern stellt, die den Ankauf der Ware verweigern.

 

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