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Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Juli 2015

Von dem mit dem Beginn der Sommerferien in zahlreichen Bundesländern erwarteten Sommerloch war bisher nichts zu spüren. Sowohl auf Gesetzgebungsebene als auch bei den deutschen Gerichten hat sich viel bewegt. Wir haben den Juli noch einmal Revue passieren lassen und die spannendsten Urteile und Gesetze gesammelt.

„Tell a friend“-Funktion bei Amazon: Handel ist abmahngefährdet

Die sog. Weiterempfehlungs- oder auch „Tell a friend“-Funktionen stehen auf zahlreichen Online-Shops und auf Plattformen zur Verfügung. Diesen Tools hat der Bundesgerichtshof schon vor zwei Jahren einen Riegel vorgeschoben. Es ist nicht zulässig, für Nutzer eine „Tell a friend“-Funktionen anzubieten, weil einem Dritten dann unverlangt eine Empfehlungs-E-Mail zugeschickt wird (Urteil vom 12.09.2013 Az. I ZR 208/12).

Auch bei Amazon ist diese Funktion weiterhin anzutreffen, was fatale Folgen für Amazon-Händler haben kann. Mit einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wurde die Angst vieler Händler bestätigt (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15): Auch die konkrete von Amazon verwendete Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig. Da die Händler keinerlei Einfluss auf die Ausgestaltung dieser Funktion haben, begeben sie sich in große Abmahngefahr.

„ „Sofortüberweisung“ ist keine zumutbare Zahlungsart

In jedem Online-Shop muss mindestens eine gängige, zumutbare und unentgeltliche Zahlungsart zur Auswahl stehen. Die Vorkasse per Überweisung ist ohne Zweifel zumutbar. Daneben gibt es aber noch eine Fülle von weiteren Zahlungsarten im Online-Handel. Welche davon ist noch zumutbar? Ist es eine vorausgehende Registrierung oder durchgeführte Bonitätsprüfungen, die die Zahlungsart unzumutbar machen?

Aktuell hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass zumindest „Sofortüberweisung“ nicht als einzige kostenfreie Zahlungsart angeboten werden darf (Urteil vom 24.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14). Das Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ sei nicht zumutbar, da der Verbraucher einem Dritten Kontonutzungsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen müsse. Wie die Situation bei anderen verbreiteten Zahlungsarten aussieht, wird die Rechtsprechung noch zu beurteilen haben.

„Bundesgerichtshof: „Framing“ nicht unbeschränkt zulässig

Youtube-Videos (sog. „Framing“) gibt es auf Webseiten mittlerweile millionenfach. Dass man keine Abmahnung fürchten muss, hat im vergangenen Jahr auch der Europäische Gerichtshof (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13) entschieden.

Diese Erlaubnis soll jedoch nicht generell gelten. Von einem erlaubten Framing kann man immer dann nicht mehr sprechen, wenn ein Video ohne Zustimmung des Rechteinhabers über Youtube abrufbar war und später auf einer fremden Webseite eingebunden wird (Urteil vom 9. Juli 2015, Az.: I ZR 46/12 – Die Realität II). Für jeden, der Youtube-Videos mit der Framing-Technik einbinden will, ein klarer Rückschritt. Es besteht mit dem Urteil weiterhin die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung. Ob die Videos „legal“ ins Netz gelangt sind, kann wohl kaum vor jedem Einbinden sichergestellt werden.

„Link zum Widerrufsrecht auch unterhalb des Bestell-Buttons zulässig

Um den Verbraucher vor übereitlen Käufen zu schützen, soll er vor jeder Bestellung genau über seine Rechte und Pflichten informiert werden. Deshalb soll er vor Betätigen des Bestell-Buttons beispielsweise noch einmal eine Übersicht über die gekauften Produkte und die anfallenden Kosten erhalten. Auch ein Link zur Widerrufsbelehrung darf nicht fehlen. Aber an welcher Stelle darf dieser stehen? Für die Verlinkung der Widerrufsbelehrung auf der Bestellübersichtsseite soll ein Hinweis unterhalb des Bestell-Buttons ausreichen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.05.2015, Az.: 6 U 137/14).

„Vorgetäuschtes Mitbieten bei Ebay kann zu Schadensersatz-Ansprüchen führen

Ebay ist schon seit Jahren nicht mehr als reine Auktionsplattform anzusehen, da die Zahl der (gewerblichen) Festpreisangebote deutlich zugenommen hat. Für Händler ist das Risiko zu groß, dass das versteigerte Produkt nicht den gewünschten Kaufpreis erreicht und die Ware unter dem Wert verkauft wird.

Um den Preis in die Höhe zu treiben, sollte man bei Auktionen jedoch nicht auf ein vorgetäuschtes Mitbieten setzen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 12 U 153/14). Das Gericht machte klar, dass in Fällen des vorgetäuschten Mitbietens eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers entstehen kann, wenn dem potenziellen Käufer durch die Schummelei ein Schaden entstanden ist.

„Bundesrat billigt IT-Sicherheitsgesetz

Mit einem Beschluss im Bundesrat hat das IT-Sicherheitsgesetz einen weiteren Schritt gemacht. Das umstrittene Gesetz wurde am 10. Juli 2015 vom Bundesrat gebilligt. Das Gesetz regelt unter anderem, dass Betreiber sogenannter „kritischer Infrastrukturen“ ein Mindestniveau an IT-Sicherheit einhalten und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) IT-Sicherheitsvorfälle melden müssen. Das Gesetz ist am 25.07.2015 in Kraft getreten.

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