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Thema Abmahnung: Die notarielle Unterwerfungserklärung ist eine gute Alternative

Abgemahnte haben grundsätzlich die Möglichkeit, anstatt einer Unterlassungserklärung außergerichtlich eine notarielle Unterwerfungserklärung abzugeben. Das entschied jetzt das Landgericht Köln mit Urteil vom 23.09.2014 (Az. 33 O 29/14). Damit zeigt sich für Abmahnopfer eine interessante Alternative im Falle von Abmahnungen auf.

In dem Fall hatte ein Onlinehändler nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine „normale“ Unterlassungserklärung abgegeben, sondern hatte einen Notarstermin vereinbart. Hier hatte er eine notarielle Unterwerfungserklärung aufsetzen lassen und unterzeichnet, in der er sich zur Unterlassung verpflichtete und zusätzlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Diese Erklärung leitete er dem Abmahner zu.

Der Abmahner wies die Erklärung mit dem Argument zurück, dass damit die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt sei. Bei Zuwiderhandlungen könne erst vollstreckt werden, nachdem die Urkunde zusammen mit dem gerichtlichen Androhungsbeschluss zugestellt worden sei. Bis dahin habe der Gläubiger keine Handhabe gegen erneute Verstöße. Das Landgericht Köln sah das jedoch anders. Bereits die Abgabe der notariellen Unterlassungserklärung schließe die Wiederholungsgefahr aus. Das sei auch bei einer „normalen“ Unterlassungserklärung nicht anders und gelte unabhängig davon, ob es zeitlich aufwendig sei, einen Androhungsbeschluss zu erwirken.

Die Idee einer notariellen Unterlassungserklärung ist relativ neu und für den Abgemahnten eine gute Möglichkeit, auf eine Abmahnung zu reagieren.

Was bringt eine notarielle Unterwerfungserklärung?

Der Unterlassungsanspruch eines Abmahners kann durch Abgabe einer „normalen“ strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Darin verpflichtet sich der Abgemahnte dazu, den Verstoß zukünftig zu unterlassen und im Falle der Wiederholung eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen. Nachteil dieser Erklärung ist für den Angemahnten, dass er damit mit dem Abmahner einen Vertrag auf Dauer schließt, der nicht ordentlich gekündigt werden kann und der vor allem zur Zahlung etwaiger Vertragsstrafen direkt an den Abmahner verpflichtet. Weigert der Abgemahnte sich später, eine Vertragsstrafe zu zahlen, muss der Abmahner sie einklagen.

Wird dagegen eine notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben, bekommt der Abmahner in diesem Moment zwar gegenüber der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein „Mehr“: Bei der Unterwerfung unter die sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 794 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält der Abmahner direkt einen vollstreckbaren Titel, ähnlich einem Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid. Allerdings enthält dieser dann kein Vertragsstrafenversprechen, sondern der Abmahner verpflichtet sich bei jedem erneuten Verstoß zur Zahlung von Ordnungsgeld. Dass der Abgemahnte dann ein Ordnungsgeld zahlen muss, muss der Abmahner aber erst bei Gericht beantragen. Außerdem fällt Ordnungsgeld meist geringer aus als eine Vertragsstrafe und ist vor allem an die Staatskasse zu zahlen. Das Interesse des Abmahners ist daher zumeist gering, einen Ordnungsgeldantrag zu stellen.

Insgesamt ist eine notarielle Unterwerfungserklärung eine gute und kostengünstige Alternative, auf eine Abmahnung zu reagieren. Bei einem Gegenstandswert der Abmahnung von 25.000,00 EUR liegen die Notarkosten bei 100,00 – 150,00 EUR. Der Abgemahnte gibt auf diesem Wege eine Erklärung ab, in der er sich für den Fall der Wiederholung des Verstoßes „nur“ zur Zahlung von Ordnungsgeld an die Staatskasse verpflichtet. Diese Möglichkeit ergibt sich sonst nur über den teuren Weg, eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen, die dasselbe Ergebnis – allerdings mit erheblichen Verfahrenskosten – hat.

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