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LG Hamburg: Google Shopping-Produktdarstellung nur bei kostenlosem Versand rechtskonform

Bei Google Shopping werden die Produkte in der Galerieansicht lediglich mit ihrem Verkaufspreis dargestellt. Die hinzukommenden Versandkosten dagegen zeigt Google dem Nutzer erst an, wenn dieser mit der Maus über die Produktdarstellung fährt. Wer bislang damit keine Probleme hatte – schließlich sind die Versandkosten ja lange vor dem „in-den-Warenkorb-legen“ sichtbar, wurde nun vom Landgericht Hamburg eines Besseren belehrt.

Die Richter „entschieden, dass Verkaufsanzeigen bei „Google Shopping“ gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung verstoßen, wenn die zusätzlich zum Endpreis anfallenden Versandkosten lediglich im Rahmen eines so genannten Mouse-Overs angezeigt werden“, so die IT-Recht Kanzlei. Der Urteilstext (AZ. 315 O 150/14) liegt leider noch nicht vor.

Offenbar erkannte das Gericht jedoch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV: Da die Versandkosten nur via Mouseover sichtbar wurden, seien sie entgegen den Vorschriften der PAngV NICHT „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“.

Generell sahen die Richter die Google Shopping-Plattform als ein Preisvergleichsportal an, so dass Produktanzeigen dort als Werbung anzusehen ist und im ürbigen auch die Vorgaben des BGH zur Angabe von Versandkosten in Preissuchmaschinen zu folgen haben.

Im Fazit bedeutet dies, dass man bei Google Shopping derzeit nur Produkte rechtssicher anbieten kann, die kostenlos versendet werden! Zumindest so lange, bis Google in der Preisdarstellung für Deutschland nachbessert.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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