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IT-Recht im Juni – Ein Rückblick für Online-Händler

Im Juni beschäftige Online-Handler nur ein Thema: die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.14. Dieser Freitag der 13. brachten die für Online-Händler grüßte Umstellung des Fernabsatzrechtes seit Jahren mit sich. In diesem Zuge mussten Online-Händler nicht nur wegen der zahlreichen rechtlichen Unklarheiten, sondern auch im Bereich der praktischen Umsetzung den Atem anhalten. Wir haben für Sie noch einmal die bewegendsten rechtlichen Neuigkeiten des Monats Juni zusammengefasst.

Start der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Die Nacht vom 12. auf den 13. Juni dürfte für alle Online-Händler in Europa eine kurze gewesen sein, denn in dieser Nacht waren alle Online-Händler damit beschäftigt, ihre Shops auf die neue Rechtslage anzupassen. Alle Shops mussten quasi in einer „Nacht- und Nebelaktion“ auf die neue Rechtslage angepasst werden, weil der Gesetzgeber keine Übergangsfristen vorgesehen hat.

Die praktische Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen ist – obwohl de Stichtag nun längst verstrichen ist – in der Praxis immer noch sehr komplex. Nun folgen die ersten Fragen aus dem Alltagsgeschäft der Online-Händler. Aus diesem Grund sei allen Online-Händlern das zur Anpassung an die Gesetzesreform erschienene E-Book zur Verbraucherrechterichtlinie wärmstens empfohlen. Händler können sich mit diesem E-Book über die neue Gesetzeslage seit dem 13.06.2014 informieren und auch Antworten auf die nun auftauchenden Alltagfragen finden. Das E-Book enthält eine Fülle von Fakten und Praxistipps rund um die neue Gesetzesnovelle und steht kostenlos als ePUB und als PDF auf der Händlerbund-Seite zum Download zur Verfügung.

Google Shopping mit mangelnder Versandkostenanzeige

Nicht nur die Verbraucherrechterichtlinie und deren Umsetzung bereitete Online-Händlern Sorgen. Das Landgereicht Hamburg entschied – ebenfalls am 13.06.2014 -, dass die Versandkosten, die im Zuge der Google Shopping-Darstellung für den Verbraucher nur ersichtlich sind, wenn er mit der Maus über die entsprechende Produktabbildung fährt und auf diesem Wege das sogenannte „Mouse-over“ angezeigt wird, nicht ausreichend sind. „Die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten, insbesondere der Versandkosten“ werden auch bei dieser Art von Werbung von den Verbrauchern erwartet und müsse daher leicht erkennbar und deutlich wahrnehmbar angezeigt werden (Urteil vom 13.06.2014, Az.: 3150150/14). Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil in eine weitere Runde geht.

Kein Schadenersatz nach vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion

Der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion kann zu einem Schadenersatzanspruch des zur Zeit des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden führen. Das Dresdner Oberlandesgereicht hatte die Berufung einer Bieterin, die von einem eBay-Verkäufer Schadensersatz forderte, nachdem er bei eBay einen gebrauchten Lastwagen mit Ladekran zu einem Startpreis von 1 € zum Kauf angeboten hatte, die Auktion aber vorzeitig abgebrochen hatte, nun zurückgewiesen (Urt. v. 19.06.2014 – 10 U 572/13).

„Test“-Button für Prime-Mitgliedschaft bleibt verboten

Auch Amazon hat eine erneute Niederlage erlitten. Die Richter des Landgerichts München I straften das Unternehmen wegen seinem „Test“-Button zur Bestellung einer Amazon-Prime-Mitgliedschaft ab. Das Landgericht hatte den erneut wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung für unzulässig erklärt (Urteil vom 17.06.2014, Az.: 33 O 23969/13). Die Bezeichnung „Test“ ist nicht ausreichend, weil dem Verbraucher so nicht hinreichend bewusst werde, dass (nach Ablauf des Testzeitraumes) einen kostenpflichtigen Vertrages schließe.

OLG Schleswig kippt Vertriebsbeschränkungen von Casio

Das Oberlandesgericht Schleswig folgte zur Freude der Online-Händler der Tendenz in der Rechtsprechung und erklärte das Verbot des Markenherstellers Casio, über Online-Marktplätze zu verkaufen für unzulässig (Urteil vom 5. Juni 2014, Az. 16 U (Kart) 154/13). Hoffentlich werden sich noch weitere Gerichte dieser für den Online-Handel positiven Entwicklung anschließen und ähnlich urteilen.

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