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Strikte rechtliche Auflagen für die Werbung mit Kundenbewertungen!

Wer weiß eigentlich, dass es jüngere Gerichtsentscheidungen gibt, die die Regeln für Kundenbewertungen sehr eng gezogen haben? Bereits vor über einem Jahr geriet offenbar die Praxis des Bewertungsdienstes eKomi in das Visier der Wettbewerbszentrale. Vor allem der Umstand, dass Händler negative Bewertungen vor der Veröffentlichung einsehen (und darauf reagieren) können und schlechte Bewertungen gegenüber positiven Bewertungen nur zeitlich verzögert bzw. nach einem Schlichtungsverfahren veröffentlicht werden, stach den Wettbewerbshütern ins Auge.

Vor Gericht gebracht wurde daraufhin der Fall einer einer Dentalhandelsgesellschaft. Nach gleichartigem Beschluss des LG Duisburg (21.03.2012 – 25 O 54/11) sah auch das OLG Düsseldorf (19.02.2013 – I-20 U 55/12, noch nicht online, Notiz bei Dr. Damm & Partner) im vorliegenden Fall eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Auch wenn hier mit dem Heilmittelwerbegesetz eine besondere Beschränkung der Werbung gegeben ist: Die Urteile könnten in ihrer Bedeuttung weitreichend sein.

Händler tun deshalb auf jeden Fall gut daran, sich den von ihnen genutzten Bewertungsdienst gut daraufhin anzusehen, ob eventuell einer der vom Gericht bemängelten Punkte noch enthalten ist. Gefordert ist, dass bei Bewertungen:

Herzliche Grüße
Nicola Straub

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