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Rücksendekosten – auch die Zahlart entscheidet wer diese zu tragen hat

Beim Fernabsatz trägt grundsätzlich der Unternehmer die Kosten der Rücksendung der Ware, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Davon abweichend darf der Unternehmer mit dem Verbraucher aber vertraglich vereinbaren, dass der Verbraucher im Falle eines Widerrufs die regelmäßigen Rücksendekosten zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Unter folgenden Voraussetzungen hat der Verbraucher danach die Rücksendekosten nach einem Widerruf zu tragen.

1. Der Unternehmer hat die 40 EUR-Klausel vereinbart

Der Unternehmer muss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung zur Kostentragungspflicht des Verbrauchers aufnehmen. Die Klausel für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann so formuliert werden:

Kostentragungsvereinbarung
Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

2. Die Widerrufsbelehrung enthält die 40 EUR-Klausel

Zusätzlich muss der Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden, dass er die Rücksendekosten bei einem Warenwert bis zu 40 EUR selbst zu tragen hat. Das gesetzliche Muster nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sieht unter Ziffer 10 der Gestaltungshinweise eine entsprechende Formulierung vor, die der Unternehmer dazu in das Muster einfügen kann. Dort heißt es:

Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

3. Der Warenwert der zurückzusendenden Sache ist nicht höher als 40 EUR oder der Verbraucher hat bei einem höheren Preis der Sache die Gegenleistung oder eine Teilzahlung noch nicht erbracht

WARENWERT BIS 40 EUR

Unklar ist derzeit noch, ob die 40 EUR-Grenze sich auf den Einzelwert oder den Gesamtwarenwert der Bestellung bezieht. Beispiel: Ein Verbraucher bestellt 3 Pullover zu je 39,90 EUR und schickt einen Pullover nach einem Widerruf zurück. Muss er jetzt die Kosten für die Rücksendung des einen Pullovers selbst tragen?

Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen noch nicht vor. Es spricht jedoch viel dafür, dass es auf den Einzelwarenwert ankommt. Nach § 357 Abs. 2 BGB ist der „Preis der zurückzusendenden Sache“ maßgebend. Aufgrund der Formulierung der Vorschrift ist von einer einzelnen Sache auszugehen. Anderenfalls müsste sich der Wortlaut auf die Mehrzahl, nämlich den „Preis der zurückzusendenden Sachen“, beziehen. Auch sollte die Änderung der Fernabsatzvorschriften im Jahre 2004 gerade einem möglichen Missbrauch  durch den Käufer vorbeugen. Der Käufer sollte nicht mehr Waren bestellen können als tatsächlich benötigt, nur um anschließend einen Teil kostenfrei zurücksenden zu können.

WARENWERT ÜBER 40 EUR

Darüber hinaus kann der Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung auch bei einem Warenwert über 40,00 EUR die Rücksendekosten zu tragen haben, wenn er die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hatte. Was „Gegenleistung“ bedeutet, hängt entscheidend von der gewählten Zahlungsart im Einzelfall ab:

Aber es gibt Hoffnung für Händler: Nach dem bisherigen Stand des neuen, für 2013 geplanten  Fernabsatzrechts (Im Dezember 2011 ist mit der Richtlinie 2011/83/EU  des Europäischen Parlaments und des Rates vom  25.  Oktober  2011 eine neue EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft getreten, die bis 13.12.2013 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dazu liegt bereits ein erster Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vor.) trägt immer der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nach einem Widerruf. Ausnahme: Der Unternehmer hat sich bereit erklärt, die Rücksendekosten zu tragen oder er hat den Verbraucher nicht über diese Rechtsfolge informiert.

 

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