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Achtung beim Versand ins innergemeinschaftliche Ausland: Neue Gelangensbestätigungen!

Es gibt wieder etwas Neues aus dem Bürokratie-Dschungel, das in reichlich Arbeit ausarten und zudem teuer werden kann:

Wer in das innereuropäische Ausland liefert, wobei der Kunde ein Unternehmen bzw. Unternehmer ist, dessen Lieferung kann von der inländischen (deutschen) Umsatzsteuer befreit sein. Das lief bisher so ab, dass der Kunde seine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilte und um eine umsatzsteuerfreie Rechnung bat. Der Händler kann dann solch eine Rechnung ausstellen, muss aber die Verbringung der Ware in das innergemeinschaftliche Ausland nachweisen. Bislang reichten für diesen Nachweis die Rechnungskopie sowie einen Beleg des Spediteurs („Weißer Frachtbrief“), die Posteinlieferungsbescheinigung oder vergleichbare Unterlagen.

Seit dem 1.1.2012 (mit Übergangsfrist bis zum 30.6.) reicht solch ein Nachweis nicht aus, vielmehr muss eine Gelangensbestätigung des Kunden erlangt werden!

Die Gelangensbestätigung ist ein vom Abnehmer auszustellender Beleg, der folgende Angaben enthalten muss:

Die Bescheinigung kann auch aus einer Kombination von Dokumenten bestehen, beispielsweise Lieferschein plus zusätzlichem Dokument, das die weiteren geforderten Angaben enthält und die Lieferung bestätigt. Sofern die Gelangenerklärung aus einem einzelnen Dokument besteht, darf sie auch in englischer oder französischer Sprache ausgefertigt sein.

Abgegeben werden kann die Bescheinigung entweder direkt gegenüber dem Lieferer, zum Beispiel per E-Mail (ggf. mit Anhang) oder Fax, per Web-Download oder Elektronischer Datenübertragung (EDI). Oder aber sie wird dem Lieferanten bzw. Spediteur übergeben. In diesem Fallmuss der Versender/Händler nicht selbst in den Besitz der Gelangensbestätigung kommen – stattdessen reicht eine Bestätigung des Spediteurs/Logistikdienstleisters aus, dass diesem die Gelangensbestätigung vorliege (Quelle: IWW Institut).

Konkret bedeutet die Neuregelung also, dass ein Händler darauf angewiesen ist, dass der Empfänger bereit ist, das „Gelangen“ (also den Umstand, dass er die Ware erhalten hat) entsprechend der deutschen fiskalischen Vorschriften zu bestätigen. Und dass er dann auch in Besitz dieser Bestätigung gelangt oder eine entsprechende Bestätigung des Versanddienstleistern erhält.

Das ist natürlich problematisc:. Zum einen dürfte schon allein aus der Überlegung „was habe ich (als Italiener, Franzose etc.) mit dem deutschen Fiskus zu tun“ heraus die Lust zum Mitwirken beim Kunden/Empfänger gering ausgeprägt sein. Im direkten Kontakt zum Kunden steht i.d.R. nur der Spediteur bzw. das Versandunternehmen, doch dieses wird solch einen Konflikt auch nicht gern austragen. Somit steht der Händler am Ende allein da, wenn es um eine ggf. nötige Eintreibung der Gelangenbestätigung geht.

Zum anderen sind die Dienstleister meiner Recherche nach tatsächlich gar nicht darauf vorbereitet, Gelangensbestätigungen einzufordern, sie zu archivieren und von Fiskus anerkennbare Bestätigungen auszustellen. O-Ton der DHL-Service-Hotline: „Bisher haben wir unsere Verfahren noch nicht umgestellt, weil die gesamte Ausführung derzeit vom Gesetzgeber noch unklar geregelt ist.“ Da die gesamte Umstellung enorm teuer werde, will man – verständlicherweise – erst einmal abwarten, wie der Gesetzgeber das konkret umgesetzt haben möchte. Zumal, so der dezente Hinweis, ja nur ein einziges Land von dieser neuen Regelung betroffen sei.

Das stimmt, denn diese neuen Vorschriften sind eine Idee des deutschen Finanzministeriums, wie die Financial Times Deutschland berichtet. In dem Artikel werden die durch den bürokratischen Akt entstehenden Kosten für die Wirtschaft mit „Milliarden“ beziffert und die neue Regelung als „Verwaltungsmonster“ bezeichnet.

Das werden viele Onlinehändler wohl ebenso sehen, zumal zu den Bürokratiekosten für viele Onlinehändler immer wieder auch Steuernachzahlungen kommen dürften: Denn ohne Gelangensbestätigung unterliegt die Sendung der deutschen Umsatzsteuerpflicht. D.h. dass Händler im Zweifelsfall sowohl den Aufwand haben, einer ausgebliebenen Gelangensbestätigung aufwendig hinterherzurennen und bei Nichterfolg sogar noch Umsatzsteuer nachzahlen müssen.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

PS: Der Vollständigkeit halber: Betroffen sind auch Lieferungen an juristische Personen, die keine Unternehmen sind (z.B. Vereine, Gemeinden etc.). Und auch die Verfahrensregelungen für den Vertrieb ins Ausland sind neu geregelt worden – allerdings sind diese Neuregelungen weniger umfangreich ausgefallen. Dafuer gilt hier auch nur eine Übergangsfrist bis zum 131.3.2012.

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