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Lang erwartet: BGH zur vertraglichen Haftung des ebay-Konto-Inhabers für unbefugte Verwendung

Wer bei eBay verkauft weiß, dass er das Angabot nicht einfach wieder zurückziehen darf, beispielsweise weil ein viel zu geringer Preis erzielt wurde. Aber was ist, wenn das Angebot gar nicht selbst eingestellt wurde, sondern von einem (nicht autorisierten) Dritten? Es gibt jetzt ein Urteil des BGH zu genau dieser Frage.

Rechtsanwalt Dr. Schenk gibt in seinem heutigen Gastartikel eine Bewertung der möglichen Folgen des BGH-Urteils für den Onlinehandel über ebay:

Der BGH hat die lang erwartete Entscheidung (Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09)  veröffentlicht, in der er die Frage klärte, unter welchen Voraussetzungen ein eBay-Account-Inhaber vertraglich für Erklärungen Dritter haftet, wenn die Verwendung unbefugt geschehen ist.

Dem lag folgender Fall zugrunde:

Die Beklagte war Inhaberin eines Kontos bei eBay. Unter diesem Konto wurde eine Gastronomie-Einrichtung zu einem Startpreis von 1,00 € angeboten. Der Kläger hatte sein Höchstgebot von 1.000,00 € eingegeben; einen Tag später wurde die Auktion frühzeitig beendet. Der Kläger, der zu dem Zeitpunkt Höchstbietender war, forderte die Übergabe der Einrichtung im Wert von über 30.000,00 €, jedoch natürlich zu dem Kaufpreis von 1.000,00 €. Nachdem dieser Versuch erfolglos blieb, forderte er Schadensersatz wegen Nichterfüllung von der Inhaberin des eBay-Kontos. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil die der Meinung war, nicht für den Missbrauch ihres Kontos haftbar gemacht werden zu können. Sie behauptete nämlich, die Einrichtung sei ohne ihr Wissen und ohne ihre Beteiligung von ihrem Ehemann bei eBay eingestellt worden, woraufhin sie das Angebot gelöscht habe.

eBay-AGB: Kontoinhaber haftet grundsätzlich für alle Aktivitäten über sein Konto

Zwar bestimmten die AGB von eBay in § 2, Nr. 9, dass Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, haften, doch der BGH entschied anders:

BGH widerspricht: Gehaftet wird nur, wenn in genehmigter Vertretung gehandelt wurde

Nach Ansicht des Senats sind nämlich auch beim Internethandel die Regeln der Stellvertretung anwendbar. Daher verpflichten Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, den Namensträger nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Allein der nicht hinreichend sorgfältige Umgang mit Kontaktdaten eines eBay-Accounts führt nicht dazu, dass der Inhaber sich Erklärungen eines Dritten zurechnen lassen muss, die dieser während der unbefugten Nutzung des Accounts abgegeben hat. Eine derartige Zurechnung soll sich auch nicht aus den AGB von eBay ergeben, da diese nur zwischen eBay und dem jeweiligen Mitglied vereinbart sind. Sie gelten daher nicht unmittelbar zwischen dem Käufer und Verkäufer. Der BGH geht also davon aus, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Bei dieser Meldung handelt es sich bislang lediglich um eine Pressemitteilung des BGH, so dass die Urteilsgründe noch ausstehen und sich damit hoffentlich weitere Fragen klären lassen werden.

Weitreichende Folgen möglich – Urteilsbegründung steht noch aus

Es bleibt abzuwarten, was der BGH beispielsweise dazu ausführt, dass unter Anwendung der Stellvertretungsregeln der Ehemann als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, und damit behandelt werden würde, als hätte es im eigenen Namen gehandelt.

Auch für die Praxis wird diese Rechtsprechung sehr weitereichende, wenn nicht sogar verheerende Folgen haben. Diese Entscheidung öffnet Tür und Tor für diejenigen, denen beispielsweise der erzielte Höchstpreis nicht hoch genug ist. Dies dürfte erheblich die Rechtssicherheit bei zukünftigen eBay-Geschäften ins Wanken bringen.

Mitgeteilt von Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz, www.dr-schenk.net.

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