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Rücksendekosten bei Widerruf: EU sorgt für Lichtstreif am Horizont

Der EU-Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat seine Vorlage für die Verbraucherrechts-Direktive verabschiedet. Während in den Entwürfen zuletzt bei den Kosten der Rücksendung bei Widerruf noch die deutsche 40 Euro-Regelung vorgesehen war (sehr zum Entsetzen unserer Nachbarn übrigens: „EU Consumer Rights Directive threatens your business“), ist diese Formulierung nun aus der Vorlage verschwunden.

Vielmehr sieht die EU-Direktive nun vor, dass die Kunden stets die Rücksendekosten zu tragen haben:

„The consumer shall only bear the direct cost of returning the goods unless the trader has agreed to bear them or the trader failed to inform the consumer that the consumer has to bear them.“

(Der Verbraucher soll nur die direkten Kosten der Rücksendung der Waren tragen, außer der Händler hat zugestimmt, diese zu übernehmen oder hat es versäumt, den Kunden zu informieren, dass dieser die Kosten tragen muss. – eigene Übersetzung)

Da im Ausschuss laut Shopbetreiber-Blog alle Fraktionen dem Entwurf der Direktive zugestimmt haben, ist damit zu rechnen, dass diese auch das EU-Parlament unverändert passieren wird. Damit besteht nun ein Lichtstreif, dass die Bürde der  „doppelten Kostenübernahme“ bei Widerrufen für deutsche Händler zukünftig fallen wird.

Übrigens täuscht die Formulierung „nur die direkten Kosten…“ ein wenig. Tatsächlich sieht der Entwurf auch noch andere Möglichkeiten vor, den Kunden an Kosten zu beteiligen, die durch den Widerruf anfallen: Sollte beispielsweise der Kunde eine besonders teure Versandart gewählt haben (z.B.  24h-Versand), so kann er bei Widerruf auch an diesen Zusatzkosten der Hinsendung beteiligt werden:

If the consumer expressly chooses a certain type of delivery (for instance 24-hour express delivery), although the trader had offered a common and generally acceptable type of delivery which would have incurred lower delivery costs, the consumer should bear the difference in costs between these two types of delivery.

(Wenn der Verbraucher ausdrücklich eine besondere Versandform (z.B. 24-Stunden-Versand) wünscht, obwohl der Händler eine übliche und akzeptable Versandform angeboten hat, die geringere Kosten verursacht hätte, so soll der Verbraucher die Kostendifferenz zwischen diesen beiden versandformen tragen. – eigene Übersetzung)

Und natürlich sieht der Entwurf auch eine Übernahme von Kosten beiVerschlechterung der Ware durch Gebrauch über die normale Prüfung hinweg vor.

Gedanken hat sich der Ausschuss auch darüber gemacht, wie Händler all ihren Informationspflichten über alle Kanäle – beispielsweise auch via Mobiltelefone – hinweg nachkommen können. Angesichts der Beschränkungen mancher Geräte soll es auch Zusammenfassungen bei den Kunden-Informationen geben können – solange ein Link oder eine Servicenummer das Einholen der gesamten Infos ermöglicht.

Für den Widerruf ist ein EU-weit gültiges und einheitliches Formular vorgesehen, das den Kunden den Widerruf erleichtern soll – wobei die Kunden weiterhin auch „mit eigenen Worten“ widerrufen können sollen. Und weil Kunden ihre Kommunikation mit dem Shop gern über das Web abwickeln, soll zukünftig auch auf der Shop-Website ein Widerrufs-Formular angeboten werden.

Ob dann alles einfacher wird?

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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