Site icon Blog für den Onlinehandel

Demnächst: Neue Widerrufsbelehrung (diesmal aber mit Übergangsfrist)

Es ist mal wieder so weit: Eine große Änderungaktion bei den Widerrufsblehrungen steht an. Entsprechend den Vorgaben der EU musste die „alte“ Widerrufsbelehrung in Sachen Wertersatz angepasst werden. Und obwohl der EU-Gerichtsentscheid erst im 1,5 Jahre zurückliegt, ist das neue deutsche Gesetz schon fertig: Am vergangenen Donnerstag hat es den Bundstag passiert (s. S. 59) und muss nun nur noch im Gesetzesblatt veröffentlicht werden. Und so steht für alle Onlinehändler (im B2C) wieder einmal eine Änderungsaktion an.

Abmahngefahr bei „Verschlafen“ der Änderung der Widerrufsbelehrung

Wann genau das Gesetz in Kraft treten wird, ist derzeit noch unklar. Klar ist aber, dass es diesmal keine „lange Nacht“ der Änderungen geben muss, denn der Gesetzgeber hat dazugelernt und diesmal eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Nach Ende der Übergangsfrist dürften dann wieder eine Abmahnwelle bevorstehen, die all den Shops droht, die die Änderungen verschlafen haben.

Gesetzgeber definiert die Pflicht zum Wertersatz genauer

Betrachtet man den Entwurf der neuen Gesetzesfassung (zum Wertersatz müssen Teile des BGB geändert bzw. ergänzt werden), so ist der Tenor durchaus händlerfreundlich. Denn der Gesetzgeber formuliert, dass ein „Ausprobieren“ von Waren, das über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ dem Händler bezahlt werden muss:

Zusammen mit den Ausführungen zum Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist dies so zu verstehen, dass eine Nutzung der gelieferten Ware, die über ein Ausprobieren und Prüfen hinausgeht, den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben in den Fällen zuwiderläuft, in denen der Verbraucher sich noch nicht entschieden hat, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will oder nicht. In diesem Zeitraum hat der Verbraucher die sich aus § 241 Absatz 2 BGB bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Pflicht, Rücksicht auf die Interessen des Verkäufers zu nehmen. Soweit der Verbraucher die Ware in einer Weise nutzt, die nicht erforderlich ist, um sein Widerrufsrecht effektiv auszuüben, entspricht es daher den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, für diese weitergehende Nutzung bzw. Abnutzung der Ware Wertersatz leisten zu müssen. Es wäre unbillig, wenn der Unternehmer diesen Nachteil tragen müsste. Denn nicht selten kann eine benutzte Sache nicht mehr als neuwertig verkauft werden und ist daher für den Unternehmer faktisch wertlos. Darüber hinaus wäre es dem Verbraucher bei einer Regelung, nach der er generell keinen Wertersatz leisten müsste, ohne weitere Konsequenzen möglich, eine Ware über mindestens zwei Wochen vollständig zu nutzen und sie dann wieder zurückzugeben. (Quelle: Gesetzesentwurf, Hervorhebungen von mir!)

So weit so gut – natürlich liegt die Beweispflicht beim Händler und so wird sich zeigen, wie praktikabel die neuen Regelungen in der Zukunft sein werden.

Prüfung nicht zulässig bei Artikeln, die nach „Verkehrssitte“ auch im Laden nicht geprüft werden

Immerhin: Bisher waren Gerichte sogar der Ansicht, dass das Öffnen der Verpackungen von Hygiene-Artikeln und ähnlichen Artikeln, die Mensch auch im Ladengeschäft üblicherweise NICHT zur Prüfung öffnet, keinen Wertersatz bedingen muss. Hierzu äußert sich der Gesetzgeber nun auch eindeutig:

Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z. B. Hy- gieneartikel, verschweißte Medikamente), sollen weder im Ladengeschäft noch zu Hause auf diese Art und Weise geprüft werden dürfen.

Es bleibt also spannend an der Fernabsatzrecht-Front: Die neuen Regelungen kommen, man darf gespannt sein, wann und wie genau…

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

Exit mobile version