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EU-Vorlage für Zwang zum EU-weiten Verkauf

„EU will “Dschungel der Onlineshopping-Regelungen lichten“ titelten wir Mitte 2008 und berichtete von den ehrgeizigen Plänen der EU-Verbraucherschutz-Kommissarin Meglena Kuneva. Die formulierte für das Vorhaben fünf Kernziele, darunter zu vordererst:

  1. Schaffung eines zentralen und einfachen Regelwerkes von Gesetzen bezüglich Verbraucher-Verträgen.
  2. Nachdenken über die Notwendigkeit von bestehenden Handelsbeschränkungen durch das EU-Wettbewerbsrecht beim Vertrieb über das Internet.

Weil das mit dem Senken der Handelsbarrieren und Hemmnissen so aber wohl nicht geklappt hat, will die EU nun das Pferd von hinten aufzäumen. Nach den jetzt vorliegenden Plänen sollen alle Händler in der EU verpflichtet werden, ihre Produkte auch EU-weit anzubieten.

Im Richtlinienentwurf liest sich dies dann so:

Article 22a

Right to delivery of goods to or supply of services in another Member State

In the case of a distance contract, the consumer shall be entitled to require the trader to supply the goods to or deliver the service in another Member State. The trader shall meet the consumer’s request if this is technically feasible and if the consumer agrees to bear all the related costs. The trader shall in any event state those costs in advance.*

DIHK-Rechtsexperte Christian Groß warnt in einem Interview mit der FTP, bei Inkrafttreten der Richtlinie in dieser Form müssten Händler „die Verbraucherrechte in 27 Ländern beherrschen und sich der Gefahr aussetzen, zum Beispiel in Polen oder Malta verklagt zu werden“. Entsprechend müssten die Geschäftsbedingungen an die Rahmenbedingungen in allen 27 Mitgliedsstaaten der EU angepasst werden. Groß sieht darin eine massive Benachteiligung kleinerer Händler, die den nötigen Aufwand nicht tragen können, während Großunternehmen wie Amazon leichter dazu in der Lage seien, die zusätzlichen Kosten und Risiken zu tragen.

Auch das Bundeswirtschaftsministerium teile diese Bedenken und betreibe eine Änderung des Entwurfes. Allerdings ist der Zeitplan eng: Bereits heute oder morgen sollte das Europäische Parlament über die Verbrauchervertragsrichtlinie abstimmen. Anschließend ist noch der Europäische Rat gefragt und eventuell muss auch die EU-Kommission zustimmen.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

*Auf deutsch (eigene Übersetzung):

Das Recht auf Lieferung von Waren oder Durchführung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten

Bei Distanzverträgen soll der Kunde berechtigt sein, vom Händler die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten zu verlangen. Der Händler soll den Forderungen des Kunden nachkommen, so dies technisch machbar ist und der Kunde die Übernahme alle damit verbundenen Kosten übernimmt. Wenn solche Kosten anfallen, muss der Händler diese im Voraus ausweisen.

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