Der Fall
Beim Verkauf eines Unfallwagens bildete eine Händlerin das angebotene Fahrzeug ab – inkl. einer ursprünglich eingebauten Standheizung. Im Beschreibungstext wurde jedoch keine Standheizung aufgeführt, denn diese sollte auch nicht verkauft werden und wurde vor der Übergabe des Wagens von der Verkäuferin dann auch ausgebaut. Die Käuferin klagte und verlor – jedoch nur, weil sie bereits selbst eine Standheizung eingebaut und somit der Händlerin die Chance zur Nachbesserung genommen hatte.
Artikelbilder sind ebenso bindend wie die Artikelbeschreibung
Abseits dieser formal begründeten Ablehnung der Schadensersatzforderung gab das BGH der Klägerin grundsätzlich recht: Die Standheizung war auf mehreren Fotos des Wagens eindeutig zu erkennen gewesen. Diese Fotos seien ebenso bindend für den Lieferumfang wie die Artikelbeschreibung selbst. Die Klägerin hätte daher durchaus auf eine Nachbesserung bestehen können.
Über das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.1.2011, Aktenzeichen VIII ZR 346/09 (hier erst in einigen Tagen/Wochen im Wortlaut zu finden), berichtet der Händlerbund.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub