Das EuGH hat gesprochen: Bei einem Widerruf müssen Versandhändler den Kunden die HInsendekosten erstetten. Dieses Ergebnis verwundert wenig, es geht konform zur europäischen Fernabsatzrichtlinie – für deutsche Versandhändler aber bedeutet es eine Doppelbelastung.
Denn sie müssen gemäß der deutschen Rechtslage eine kostenfreie Rücksendung ermöglichen und bleiben somit ab sofort auf beiden Versandkostenanteilen ’sitzen‘. Umgehend hat daher der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) per Pressemitteilung die Regierung aufgefordert, die deutsche Rechtslage an die europäischen Vorgaben anzupassen:
Da dies aber bekanntermaßen dauern kann, bleibt Onlinehändlern derzeit nur zu wünschen, dass sie wenn überhaupt nur von Teilwiderrufen betroffen sind – denn die vom EuGH verordnete Hinsende-Kostenerstattung gilt nur bei kompletter Rücksendung!
Hier finden sich Hinweise zum Thema von Heise.de, dem Shopbetreiber-Blog sowie der IT-Rechts-Kanzlei
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub