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Hinsendekosten bei Widerruf: das EuGH hat gesprochen

Das EuGH hat gesprochen: Bei einem Widerruf müssen Versandhändler den Kunden die HInsendekosten erstetten. Dieses Ergebnis verwundert wenig, es geht konform zur europäischen Fernabsatzrichtlinie – für deutsche Versandhändler aber bedeutet es eine Doppelbelastung.

Denn sie müssen gemäß der deutschen Rechtslage eine kostenfreie Rücksendung ermöglichen und bleiben somit ab sofort auf beiden Versandkostenanteilen ’sitzen‘. Umgehend hat daher der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) per Pressemitteilung die Regierung aufgefordert, die deutsche Rechtslage an die europäischen Vorgaben anzupassen:

„Allerdings gerät durch [die Auswirkungen des EuGH-Urteils] das ausbalancierte deutsche System in Ungleichgewicht. Der Gesetzgeber muss daher nun das deutsche Rückgaberecht an das Europarecht anpassen, damit Versandunternehmen Verbrauchern wie in den europäischen Nachbarländern Rücksendekosten berechnen können. Auf diese Weise kann einem Missbrauch des Retourenrechts in Deutschland vorgebeugt werden.“

Da dies aber bekanntermaßen dauern kann, bleibt Onlinehändlern derzeit nur zu wünschen, dass sie wenn überhaupt nur von Teilwiderrufen betroffen sind – denn die vom EuGH verordnete Hinsende-Kostenerstattung gilt nur bei kompletter Rücksendung!

Hier finden sich Hinweise zum Thema von Heise.de, dem Shopbetreiber-Blog sowie der IT-Rechts-Kanzlei

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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