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Stichtag 1.1.2019: Warum Online-Händler jetzt auf das neue Verpackungsgesetz reagieren müssen

Packaging and Shipping Accessories and Materials. Boxes and Packaging Vinyls.

Am 1.1.2019 tritt es also in Kraft, das neue Verpackungsgesetz. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich Online-Händler bei der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eintragen und für die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackung im Rahmen eines Dualen Systems Gebühren zahlen. Wir haben bei Ivan Bremers vom Händlerbund nachgefragt, was sich konkret für Händler ändert – und wie teuer die Sache Händler zu stehen kommen kann, die nicht mitmachen.

Kurzer Hinweis, bevor es zum Interview geht: Beim Händlerbund gibt es ein sehr ausführliches Whitepaper zum neuen Verpackungsgesetz. Runterladen lohnt sich!

Herr Bremers, eine Verpackungsverordnung gibt es in Deutschland doch schon seit 1991. Warum braucht es da jetzt ein neues Verpackungsgesetz?

Ivan Bremers: Das Verpackungsgesetz knüpft tatsächlich nahtlos an die bisherige Verpackungsverordnung an, allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied: Ab dem 1.1.2019 kann erstmals jeder in der Datenbank LUCID einsehen, welche Unternehmen sich ordnungsgemäß beim zentralen Verpackungsregister registriert und welche Verpackungsmengen diese Unternehmen lizenziert haben. Das schafft eine bisher nicht dagewesene Transparenz.

Und was bedeutet das für Online-Händler?

Bremers: Das bedeutet zunächst einmal, dass die Abmahngefahr steigt. Bisher war es zwar eigentlich laut der Verpackungsverordnung auch schon Pflicht, sich mit seinen Verpackungen bei einem Dualen System zu registrieren – aber es war kaum nachprüfbar, welche Unternehmen das schon getan haben und welche nicht. Außerdem nannte die Verpackungsordnung E-Commerce-Verpackungen nicht namentlich, was als Gesetzeslücke interpretiert werden konnte. Als Folge davon haben in der Vergangenheit viele Online-Händler ihre Verpackungsmengen bisher nicht lizenziert. Auch dieser Umstand hat dazu geführt, dass jetzt das Gesetz kommt. Ab dem 1.1.2019 ist jetzt also Schluss – denn durch die öffentlich zugängliche Datenbank können Händler, die nicht mitmachen, schnell ausfindig gemacht werden. Und E-Commerce-Verpackungen sind in dem neuen Gesetz eindeutig eingeschlossen. Ein neues gefundenes Fressen für Abmahnanwälte.

Was droht denn Händlern, die sich nicht daran halten und auch nach dem 1.1.2019 unlizensierte Verpackungen verschicken – abgesehen von der Abmahnung durch den Wettbewerb?

Bremers: Wenn die Registrierungspflicht nicht erfüllt wird, darf man keine Verpackung in Verkehr bringen. Wenn man es doch macht, kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro drohen.

Dann heißt es wohl in den sauren Apfel beißen…

Bremers: So schlimm ist es nicht. Die Registrierung an sich ist relativ simpel, das geht online über eine Eingabemaske. Nach der Registrierung bekommt man dann eine Registrierungsnummer, mit der man sich wiederum eines der neun verfügbaren Dualen Systeme aussuchen kann.

Und dann?

Bremers: Dann müssen Händler die Verpackungsmenge, die sie im Laufe eines Jahres etwa produzieren, schätzen und für diesen Verbrauch eine Gebühr zahlen. Mithilfe von Beteiligungsrechnern kann man in etwa abschätzen, wie hoch die ausfallen wird.

Was ist mit Händlern, die gebrauchte Kartons, beispielsweise aus Rücksendungen, für den Versand verwenden? Für die müssen sie doch nicht nochmal zahlen, oder?

Bremers: Für den gebrauchten Karton selbst in der Tat nicht. Aber als Verpackung gilt ja nicht nur der Karton, sondern alles, was beim Kunden an Verpackungsmüll anfällt. Wenn also der gebrauchte Karton mit neuer Luftpolster-Folie befüllt und mit neuem Klebeband zugeklebt wird, muss der Händler für diese Teile seiner Verpackung eine Registrierungsnummer haben und Gebühren zahlen.

Herr Bremers, vielen Dank für das Gespräch.

Bildquelle: © bigstock.com/ Virrage Images

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