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Spiel nicht mit den Schmuddelkindern: Die Auswirkungen des Falls parfumdreams vs. Coty auf den Online-Handel

Noch immer gelten Online-Marktplätze wie Amazon oder Ebay vielen Herstellern als markenfeindliches Umfeld. Deshalb verbieten sie in Handelsverträgen oft den Handel ihre Produkte über solche Plattformen. Die Händler müssen das Verbot im Allgemeinen schlucken – oder einen sehr langen Atem haben, wenn sie sich dagegen wehren wollen.

So wie Kai Renchen, Chef der Onlineparfümerie parfumdreams. Er brach vor geraumer Zeit einen Rechtsstreit mit dem Hersteller Coty vom Zaun, zu dem über 70 teils weltweit bekannte Parfum-Marken gehören (darunter z.B. Joop!, Calvin Klein oder Jil Sander).

Das Ziel: parfumdreams wollte sich vom Hersteller nicht länger vorschreiben lassen, wie und wo es dessen Produkte vertreiben darf. Daraufhin begann eine Odyssee durch die Gerichte: Das Landgericht Frankfurt gab dem Online-Händler Recht, Coty ging daraufhin vor dem OLG Frankfurt in Berufung, welches das Verfahren aussetzte und den Europäischen Gerichtshof als oberste europäische Instanz hinzuzog.

Die Entscheidung des EuGH wird nun für Herbst erwartet. Erst danach wird das OLG den Fall auf nationaler Ebene entscheiden – unter Beachtung der Rechtsauffassung der Luxemburger Richter.

Der Fall parfumdreams vs. Coty vor dem EuGH könnte zum Präzedenzfalls für den gesamten Online-Handel werden, glauben einige Rechtsexperten. Schließlich ist es seit vielen Jahren der erste von vielen Rechtsstreiten um Vertriebsverbote, der es wieder einmal vor den EuGH schafft.

Sollte Coty gewinnen, droht dem Onlinehandel ein Erdbeben

Entsprechend hoch ist das Interesse der Branche an dieser Verhandlung. „Sollte Coty gewinnen, droht dem Onlinehandel ein Erdbeben“, formuliert beispielsweise der Rechtsanwalt Michael Alber aus der Großkanzlei Görg, der parfumdreams in diesem Rechtsstreit unterstützt, gegenüber Etailment.

Wieder nur Einfallfall statt endlich Präzedenzfall?

Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn der EuGh scheint sich um eine klare Ansage in Sachen Vertriebseinschränkungen weiterhin herumdrücken zu wollen. So heißt es im Schlussplädoyer des Europäischen Generalanwalts Nils Wahl: Ein Plattformverbot fällt nicht von vorneherein unter das Kartellverbot, „wenn es […] durch die Natur der Ware festgelegt ist […] und nicht über das Erforderliche hinausgeht.

Und genau in dieser wenig greifbaren „Natur der Ware“ liegt der Hase im Pfeffer, meint Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Onlinehandel (bvoh), der mit seiner Initiative Choice in E-Commerce seit Jahren gegen Vertriebseinschränkungen für den Online-Handel streitet.

„Der Fall Coty hat eine Besonderheit, nämlich in der Definition der Art der Produkte“, so Prothmann auf unsere Nachfrage. „Gerne wird zwischen Luxusprodukten und Massenprodukten unterschieden.

Diese Unterscheidung ist aber nicht eindeutig. Denn die Hersteller entscheiden selber, was Luxus ist und was nicht. So werden nahezu alle Produkte der Coty-Marken als Luxus bezeichnet – können aber in jedem Kaufhaus gekauft werden. Das bedeutet, dass wir keine Klarheit bekommen, egal wie die Richter entscheiden.“

Am Ende sind die meisten gerichtlichen Entscheidungen über Vertriebsverbote, sei es für den gesamten Online-Handel, für einzelne Plattformen oder einzelne Online-Händler, eben doch Einzelfallentscheidungen, die trotz aller Hoffnungen und trotz diverser prominenter Fälle – man denke nur an Entscheidungen rund um Vertriebsverbote von Asics oder Adidas – weder ein einheitliches Muster bilden noch als Grundlage für zukünftige Entscheidungen dienen können.

Prothmann will deshalb auch nicht unbedingt weitere Händler zum Gang vor die Richter ermutigen, sondern setzt seine Hoffnungen eher auf eine einheitliche Regelung durch die Politik.

„Sie muss deutlich machen, wie sie sich die Gesellschaft und den Handel vorstellt“, so der bvoh-Präsident. „Die Politik sollte den gewünschten digitalen Binnenmarkt auch durchsetzen. Ein Vertriebsverbot jeglicher Art verstößt meiner Meinung nach gegen einen freien Binnenmarkt.“

Bundeskartellamt will sich einschalten

Schützenhilfe für diese Ansicht bekam Prothmann letzte Woche von eher unerwarteter Seite und aus gänzlich anderen Motiven: Bundeskartellamtspräsident Andreas Mundt hat nämlich die Vertriebsbeschränkungen einiger Hersteller für Plattformen wie Amazon als Mitschuldigen für die Verödung der Innenstädte ausgemacht:

„Wenn wir die Innenstädte retten wollen, müssen wir dafür sorgen, dass auch die kleinen Einzelhändler ihre Chancen im Netz nutzen können“, sagte er gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (zitiert via Golem.de).

Und weiter: „Sie brauchen den Zugang zu Preissuchmaschinen und Drittplattformen, um wirklich sichtbar zu sein.“ Aus seiner Sicht sei es vor allem kartellrechtlich nicht zu vertreten, dass die Hersteller – wie beispielsweise Asics, Samsonite, Adidas oder eben auch Coty (das beispielsweise auf Amazon.com einen Calvin Klein-Duft direkt vertreibt) – selbst auf Amazon verkaufen, kleineren Händlern diesen Zugang aber verbieten wollen.

Dem kann sich Oliver Prothmann nur anschließen: „Diese Vorgehensweise erinnert mich eher an mittelalterliches Hoheitsdenken als an einen modernen Binnenmarkt. Es freut uns sehr, dass das Kartellamt nun den Weg gehen will, den wir seit Jahren fordern.“

Bis es soweit ist, bleibt Händlern, die sich gegen Vertriebsbeschränkungen wehren wollen, aber weiterhin wohl nur der Weg vor Gericht. So wie parfumdreams: Die Online-Parfümerie ist durchaus bereit, im Fall einer Niederlage vor dem OLG Frankfurt vor dem Bundesgerichtshof Revision einzulegen – und eventuell sogar bis zum Bundesverfassungsgericht weiterzuziehen, so Anwalt Alber gegenüber etailment.

Ebenso wird Coty kaum auf halbem Weg klein beigeben. Die endgültige Entscheidung in diesem speziellen Einzelfall dürfte also noch eine Weile auf sich warten lassen. Und so lange freut sich vor allem eine Partei: die Anwälte.

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