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„Shoppen“ als Wortmarke im Bereich „Handel“ dürfte nicht eintragungsfähig sein

Unter der Registernummer 30704797 ist „Shoppen“ als deutsche Wortmarke in der Klasse Nizza 41 für „Musik- und Tanzveranstaltungen, soweit diese in Zusammenhang mit den unter Klasse 45 genannten Dienstleistungen stehen“ sowie der Klasse Nizza 45 für Kontaktvermittlung, Veranstaltung von Singletreffs, Vermittlung von Bekannt- und Partnerschaften im Markenregister seit 2007 eingetragen.

Die Eintragung einer Wortmarke „Shoppen“ für den Bereich „Onlinehandel“ im weitesten Sinne dürfte sich allerdings schwierig gestalten. Ein solcher Antrag würde vom Deutschen Patent- und Markenamt mit aller Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden, wie Sabine Heukrodt-Bauer von Res Media, einer auf IT-Recht spezialisierten Kanzlei, in einem Gastartikel für uns ausführt.

Im Bereich der Klassen Nizza 1 – 34 können grundsätzlich nur einzelne Waren als Marken eingetragen werden. Jede Art von Artikeln ist hier zu finden. Beispiele: Bekleidungsstücke, alkoholfreie Getränke, Teppiche usw. So ist beispielsweise eine Europäische Wortmarke „SCOOTER-SHOPPEN“ für die Klasse Nizza 12 für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder im Wasser“ eingetragen.

Der Markenschutz von Dienstleistungen ist den Klassen Nizza 35 – 45 vorbehalten. Für den Begriff „Shoppen“ als Wortmarke könnte man an die Eintragung in die Klasse 35 denken. Hier sind Dienstleistungen im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung usw. geregelt. Für die Dienstleistung des „Verkaufens“ gibt es übrigens keine direkt passende Klasse. In diesem Bereich ist beispielsweise die deutsche Wortmarke „…erotisch shoppen.“ in der Klasse Nizza 35 für „Werbung; Dienstleistungen des Einzelhandels auch im Internet betreffend Waren der Klassen 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 28, 33, 34“ eingetragen.

„Shoppen“ entfaltet für sich allein als Bezeichnung jedoch keine Unterscheidungskraft und kann daher nicht eingetragen werden.

Nach § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) können als Marke grundsätzlich alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Auch Wortmarken müssen dieses Kriterium der Unterscheidungskraft erfüllen.

Voraussetzung ist, dass die Wortmarken vom Verkehr als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden können. Das ist aber bei rein beschreibenden oder allgemein sprachgebräuchlichen Bezeichnungen oder insbesondere bei Gattungsbegriffen gerade nicht der Fall. Ob die angemeldete Marke unterscheidungskräftig ist, muss in Bezug auf jede beanspruchte Ware oder Dienstleistung außerdem einzeln geprüft werden.

Die Bezeichnung „Shoppen“ bedeutet einfach „einkaufen“ und ist eine rein beschreibende Bezeichnung oder Gattungsbezeichnung. Fehlt es an „jeglicher Unterscheidungskraft“, liegt ein sog. absolutes Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Die Marke wird also gar nicht erst eingetragen.

Hinzu kommt, das Deutsche Patent- und Markenamt neben der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch ein etwaiges Freihaltebedürfnis zu prüfen hat und Markenanträge auch danach ablehnen kann. Danach besteht ebenfalls ein absolutes Eintragungshindernis bei Marken, die „ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.“

Entsprechend wurden beispielsweise Anträge auf die Eintragung einer Wortmarke „Gesund shoppen“ (Az. 3020120659632) oder einer Wort-/Bildmarke „gemütlich shoppen“ (Az. 3020140422131) u. a. für die Klasse Nizza 35 beide wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) und rein beschreibender, freihaltungsbedürftiger Angabe abgelehnt.

Die Gefahr, im Onlinehandel für die Nutzung des Begriffs „Shoppen“ aus markenrechtlichen Gründen abgemahnt zu werden, ist daher eher gering bzw. nicht vorhanden.
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