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Achtung Fotolia-Nutzer: Abmahnungen wegen (angeblich) falscher Urhebernennung im Umlauf

Gastartikel: Nicht nur wettbewerbsrechtliche Verstöße – wie fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – werden im Online-Handel abgemahnt, sondern verstärkt auch Verstöße gegen das Urheberrecht. Aktuell sind Nutzer der Bilddatenbank „Fotolia“ betroffen.

Derzeit erhalten Webseiten-Betreiber Abmahnungen, die Bildmaterial der Stockagentur „Fotolia“ nutzen. Ein Fotograf, der seine Werke über die Plattform anbietet, beanstandet mittels anwaltlichem Schreiben, dass die Urhebernennung auf den Seiten der Abgemahnten nur im Impressum erfolgt. Er ist der Ansicht, dass am Bild selbst sein Name erscheinen muss, damit es eindeutig mit ihm in Verbindung gebracht werden kann. Die Quellenangabe allein im Impressum gewährleistet keine ausreichende Zuordnung. Vor allem dann nicht, wenn sich dort mehrere Urhebernacheise befinden.

Unterlassung und Zahlung trotz Einhalten der Fotolia-Vorgaben?

Mit der Abmahnung fordert der Fotograf die Betroffenen auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und über 1.000,- € als Schadenersatz zu zahlen. Das prekäre an dem Fall ist, dass sich die Abgemahnten an die Vorgaben, die Fotolia macht, gehalten haben. Sowohl in den FAQ als auch in den Nutzungsbedingungen schreibt die Stockagentur vor, dass eine Quellenangabe in der Form „© [Name oder Alias des Fotografen] – Fotolia.com“ entweder im Impressum, in einem dezidierten Bildnachweis oder am Bild selbst erfolgen muss.

Rechtslage ist derzeit ungeklärt

Diese Bedingungen haben die Betroffenen erfüllt, indem sie einen Urhebernachweis in ihr Impressum aufgenommen haben. Dennoch sehen sie sich nun Abmahnungen ausgesetzt. Sie müssen sich daher fragen, wie sie weiter vorgehen müssen. Klare Aussagen können diesbezüglich derzeit nicht gemacht werden. Denn noch fehlt es an entsprechenden Urteilen. Wer die Abmahnung einfach ignoriert läuft Gefahr, dass der Fotograf seine vermeintlichen Ansprüche versucht gerichtlich durchzusetzen. Eine Unterlassungserklärung abzugeben und den geforderten Geldbetrag zu zahlen, ohne zu wissen, ob ein Rechtsverstoß tatsächlich vorliegt, ist aber ebenso wenig empfehlenswert.

Zu klären: Entsprechen die Fotolia-Vorgaben dem Urheberrecht

Der sicherste Weg wäre wohl, selbst einen Rechtsbeistand mit der Überprüfung zu beauftragen und den Fall im Zweifel gerichtlich klären zu lassen. Da kein Verstoß gegen die – vertraglichen – Vorgaben der Stockagentur vorliegt, müssten Richter die Frage klären, ob die Quellenangabe allein im Impressum dem Urheberrecht entspricht, die Fotolia-Nutzungsbedingungen also rechtmäßig sind. Ist das nicht der Fall, wird ein Verstoß seitens der Bildnutzer wohl bejaht werden.

Mögliche Konsequenzen

Die Konsequenzen aus einer solchen Entscheidung wären dann, dass der Abgemahnte, der den Schritt vor ein Gericht gewagt hat, seine Webseite anpassen und den Urhebernachweis (zumindest den des klagenden Fotografen) unter jedes Bild setzen muss, das er von diesem verwendet. Darüber hinaus wird er wohl auch einen bestimmten Betrag (in jedem Fall einen Teil der Gerichtskosten) zahlen müssen.

Für alle anderen Fotolia-Nutzer dürfte das Urteil aber ebenfalls die Anpassung Ihrer Webseite zur Folge haben. Denn nach einer solchen Entscheidung ist immer mit weiteren Abmahnungen zu rechnen. Dann könnten auch andere Fotografen und Urheber aktiv werden, weil sich ihr Kosten- und Prozessrisiko durch das Urteil erheblich gesenkt hat.

Derzeit ist nicht abzusehen, wie sich die Gerichte zu dieser Frage positionieren werden. Entsprechende Entscheidungen müssen leider erst abgewartet werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt die Quellenangabe unter jedes Bild, das er auf seiner Webseite nutzt.

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