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Monatsrückblick IT-Recht: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2015

Nachdem die stressige Weihnachtszeit beendet ist, ging es für den Online-Handel nicht unbedingt ruhiger weiter. Besonders Online-Händler von Elektro- und Elektronikprodukten mussten mit neuen rechtlichen und technischen Vorgaben für die Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse kämpfen. Was es sonst noch Neues gab, erfahren Sie in unserem Rückblick.

Energielabel seit 01.01.2015 auch im Online-Handel Pflicht

Bislang reichte es aus, die Energieeffizienzklasse samt den sonstigen Pflichtinformationen im Online-Shop in Textform anzugeben. Dem Gesetzgeber genügte dies jedoch nicht, weshalb zum 01.01.2015 europaweit eine neue Kennzeichnung von diversen Elektro- und Elektronikprodukten im Online-Handel Pflicht ist.

Seit dem 01.01. müssen einige Elektro- und Elektronikprodukte (z.B. Haushaltswaschmaschinen und andere Haushalts(groß)geräte) im Online-Shop ein Energielabel tragen. Alle Online-Händler, die hier noch nicht auf dem aktuellen Stand sind, sollten dringend nachbessern, um keine Abmahnung zu riskieren.

OLG München zu Angabe von „ca.“-Lieferzeiten im Online-Handel

Im Versandhandel ist es nicht möglich, eine exakte Lieferzeit anzugeben. Das sieht der Gesetzgeber jedoch anders und schreibt die Angabe einer exakten Lieferzeit vor. Zusätze wie „ca.“ oder „in der Regel“ gelten in der Rechtsprechung daher überwiegend als zu unbestimmt und sollten nicht verwendet werden. Das Oberlandesgericht München äußerte sich kürzlich, dass die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ nach seiner Auffassung ausreichend bestimmt sei (Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14).

Online-Händler sollten jedoch trotzdem auf die Angabe „ca.“ verzichten. Bis eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergeht, ist die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt.

OLG Oldenburg zur Klausel „Es gilt deutsches Recht“

„Es gilt deutsches Recht“. Diese pauschale Vereinbarung des deutschen Rechtes findet man in zahlreichen AGB im Internet wieder. Doch die Klausel darf nicht ohne Weiteres verwendet werden, wenn man sich auch an ausländische Kunden richtet. Hintergrund ist, dass mit dieser Klausel ggf. die Rechte des Verbrauchers aus dem eigenen Land untergraben werden könnten (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az.: 6 U 113/14).

Online-Händler, sollten die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ daher stets um einen erläuternden Zusatz verwenden, aus dem hervor geht, dass günstigere Rechtsvorschriften des Verbrauchers aus seinem eigenen Staates nicht entzogen werden.

Logo „Geprüftes eBay Mitglied“ abmahnbar

Bereits seit Jahren erteilt eBay das Logo „Geprüftes Mitglied“ nicht mehr. Dennoch verwenden viele eBay Händler das Logo noch in ihren Shops, um das Vertrauen der Kunden in den ohnehin schon umkämpften Markt zu stärken. Seit einem Urteil des Landgerichts Essen ist dies aber nicht mehr möglich (Urteil vom 04.07.2014, Az.: 45 O 8/14). Das Landgericht verbot die Verwendung des veralteten Logos, da dies wettbewerbswidrig ist.

Ido geht vermehrt Vertragsstrafen nach

Online-Händler, die eine Unterlassungserklärung abgeben, verpflichten sich, den dort konkret benannten Fehler künftig zu unterlassen. Auch gegenüber dem Ido Verband mussten schon zahlreiche Händler eine Unterlassungserklärung – etwa wegen fehlender Grundpreisangaben – abgeben. Doch einige Online-Händler vergessen im Alltag, dass sie bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen müssen. So geht auch der Ido Verband in letzter Zeit vermehrt Verstößen aus der Unterlassungserklärung nach. Die hohen Kosten von bis zu 4.000 Euro sollten unbedingt vermieden werden. Schauen Sie noch einmal in Ihre Unterlassungserklärung und checken Sie Ihre Shops.

Pflichtinformationen unabhängig vom Browser anzuzeigen

Online-Händler müssen immer öfter für etwas einstehen, für das sie selbst gar nicht verantwortlich sind. So werden sie auch zur Verantwortung gezogen, wenn bestimmte Pflichtinformationen aufgrund von Browsereinstellungen nicht angezeigt werden. Das Landgericht Leipzig hat hier klare Worte gesprochen. Konkret ging es um eine Abmahnung wegen einer fehlenden Anzeige der AGB bei eBay. „Der Umstand, dass die technischen Voreinstellungen auf der eBay-Plattform Einfluss darauf hätten, wie die eBay-Seiten über die jeweiligen Browser abrufbar seien, führe nicht zu einem Wegfall der Verantwortlichkeit.“, so die klare Ansage (Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.12.2014, Az.: 01 HK O 1295/14).

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