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Neue Haftungsfalle für eBay-Händler

Gastartikel: In letzter Zeit häufen sich Urteile zu der Frage, ob Händler, die ihre Waren über Marktplätze wie eBay oder Amazon verkaufen, für Verstöße und Fehler haften, die von den Plattformbetreibern begangen werden. Die schlechte Bilanz: ja, das tun sie. Erst waren es veraltete UVP-Preise bei Amazon, dann die „tell-a-friend“-Funktionen bei eBay und Amazon, nun Darstellungsfehler bei Verwendung bestimmter Browser bei eBay. Allen Entscheidungen ist gemein, dass die Marketplace-Händler keinen Einfluss auf den wettbewerbsrechtlichen Verstoß hatten, diesen also nur hätten vermeiden können, wenn sie den Marktplatz gemieden hätten. Dennoch wurden sie von den Gerichten in die Verantwortung genommen.

Wie wir an dieser Stelle bereits berichteten, haften Amazon-Händler für die Weiterempfehlungsfunktion, die automatisch in jedes Angebot eingefügt wird. Auch gegen eBay-Händler hat es entsprechende Abmahnungen wegen der der „tell-a-friend“-Option gegeben.

„Tell-a-friend“-Option ist unzulässige Werbung

Über die Weiterempfehlungsfunktion können Besucher Freunden bestimmte Artikel empfehlen. Dazu geben sie die Empfänger-E-Mail-Adresse ein und versenden ein vorgefertigtes Schreiben. Als Absender erscheint aber nicht der Empfehlende selbst, sondern eine eBay- bzw. Amazon-Adresse. Da im Inhalt der E-Mail auf das konkrete Produkt aufmerksam gemacht wird, stufen Gerichte diese Empfehlungen als Werbung ein, die ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten wettbewerbswidrig sind. Eine entsprechende Einwilligung liegt schon deshalb nie vor, weil der Verkäufer weder weiß noch beeinflussen kann, an wen die Empfehlung gesendet wird.

Händler haften für den Verstoß

Hinzu kommt, dass die „tell-a-friend“-Funktion von den Marketplace-Händlern nicht deaktiviert werden kann. Dennoch erhielten sie Abmahnungen und wurden gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet. Begründet wurden die Entscheidungen damit, dass Unternehmer den Vertriebsweg für ihre Produkte frei wählen können, sie dann aber auch sicherzustellen haben, dass der Verkauf rechtskonform erfolgt. Konsequenterweise müssten eBay- und Amazon-Händler den Verkauf über die Plattformen also einstellen, um der gerichtlichen Unterlassungsvorgabe gerecht zu werden.

Nachbesserung bei „tell-a-friend“ seitens eBay

Um den Warenverkauf über eBay nicht gänzlich unattraktiv zu machen, hat das angeschlagene Unternehmen auf die Urteile reagiert und seine „tell-a-friend“-Funktion abgeändert. Nunmehr erfolgt die Versendung der Artikelempfehlungen über den E-Mail-Account des Empfehlenden selbst. Dieser erscheint folglich als Absender, weshalb keine unzulässige Versendung von Werbe-Mails seitens eBay oder seiner Händler mehr vorliegt. Dadurch ist eine Abmahngefahr beseitigt worden.

Neue Abmahnquelle

Leider hat sich postwendend eine neue aufgetan, die den eBay-Verkäufern aktuell das Leben schwer machen könnte. So hat das Landgericht (LG) Leipzig in seinem Urteil vom 16.12.2014 (AZ: 1 HK O 1295/14) die Marketplace-Händler auch für technische Fehler seitens eBay in die Verantwortung genommen.

Browserabhängige Angebotsdarstellung

Stein des Anstoßes war die gesetzliche Pflicht, Verbraucher darüber zu informieren, ob der Vertragsinhalt des Warenkaufs gespeichert wird und ob der Käufer auf diesen zugreifen kann (die Informationspflicht ergibt sich aus Art. 246 c Nr. 2 EG BGB). In dem zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die er in seinem Händler-Account bei eBay hinterlegt hatte, zwar die entsprechenden Angaben gemacht, verwendete der Käufer aber einen bestimmten Browser (nicht), wurden die Informationen nicht angezeigt. Hintergrund dürfte sein, dass die Plattform auf den Microsoft Internet-Explorer optimiert ist und sich die Darstellung der Angebotsseiten bei Verwendung anderer Browser unterscheidet.

Händler haften auch für technische Fehler

Der abgemahnte eBay-Händler hatte keinen Einfluss auf die technischen Voreinstellungen für die Anzeige seiner Angebotsseite. Diese wurden vielmehr ausschließlich vom Plattformbetreiber vorgenommen und konnten nicht verändert werden. Dennoch machten die Richter den Verkäufer für den daraus resultierenden Wettbewerbsverstoß verantwortlich. Ihrer Auffassung nach hat der Händler die „objektive Bedingung“ für den Verstoß gesetzt, indem er seine Produkte über eBay zum Verkauf angeboten hat. Auch hier lag der „Fehler“ des Verkäufers also in der Nutzung der Plattform.

Hoffnung auf schnelle Nachbesserung

Die Marketplace-Händler haften folglich auch weiterhin für Verstöße seitens der Betreiber, für die sie eigentlich nichts können. Trotz der Nachbesserung bei der Weiterempfehlungsfunktion – die bei Amazon übrigens noch nicht erfolgt ist -, leben eBay-Händler aktuell wieder gefährlich. Wenn sie den Verkauf über den Marktplatz nicht vollständig einstellen wollen, müssen sie mit der Gefahr von Abmahnungen leben.

Es bleibt nur zu hoffen, dass eBay – auch um sich selbst aus dem wirtschaftlichen Tief wieder zu befreien – zügig nachbessert. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Ihr Protected Shops Team

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