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Warenkorb-Erinnerungen sind unzulässig

Bekanntermaßen ist es nicht erlaubt Warenkorbabbrecher per E-Mail zu kontaktieren, sofern es sich noch nicht um Kunden des Online-Shops handelt. Da eine erfolgsversprechende Maßnahme, diese Kaufverweigerer dann doch noch als Kunden zu gewinnen, hat sich nur niemand haben sich viele nicht daran gehalten bzw. ein Abmahnrisiko in Kauf genommen. In unserer Wahrnehmung, gab es auch noch keine Abmahnungen oder zumindest nicht massenhaft wegen dieser unerlaubten Werbemails.

Nun erinnert jedoch die Wettbewerbszentrale in einer Veröffentlichung daran, dass Warenkorb-Erinnerungen wettbewerbsrechtlich unzulässig und datenschutzrechtlich mehr als bedenklich sind. Gleichzeitig informiert die Wettbewerbszentrale, dass sie wiederholt mit Fällen unerlaubter Warenkorb-Erinnerungs-E-Mails konfrontiert wird und jeweils wegen unzulässiger E-Mail-Werbung eingeschritten ist.

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