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Urteil zur Ausnahme von der Grundpreispflicht, Online-Bewertungen müssen grundsätzlich hingenommen werden u.a. – die wichtigsten Urteile und Gesetze im September

Nach der Beendigung der für viele Online-Händler wohl verdienten Sommerpause war der Monat September geprägt von einer Vielzahl von neuen Gerichtsurteilen. Für Online-Händler brachte der Monat wieder viele interessante und neue Urteile und Gesetzesneuerungen mit sich. Welche neuen Gerichtentscheidungen und Gesetze für Online-Händler im September besonders wichtig waren, haben wir für Sie zusammengefasst.

Staubsauger müssen seit 1. September 2014 gesondert gekennzeichnet werden

Für Online-Händler von Staubsaugern ist wieder eine neue Kennzeichnungspflicht hinzugekommen. Neben den allgemeinen Regeln der Kennzeichnung von Elektrogeräten haben Händler von Staubsaugern, die diese am dem Stichtag 1. September 2014 erstmals in den Verkehr bringen, ein eigenes Energie-Label zu verwenden, welches von der Verordnung Nr. 665/2013 vorgegeben wird.

Urteil: Welche Merkmale gelten als wesentlich?

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg hat noch einmal bekräftigt, was den meisten Online-Händlern bekannt ist: die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung müssen im Online-Handel in der Artikelbeschreibung und auch auf der Bestellungsübersichtsseite angegeben werden. Interessant an dem Urteil war aber vielmehr, welche Angaben als „wesentlich“ gelten (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14). Bei einem Sonnenschirm hielt das Gericht die Maße, die Form, die Farbe, das Material des Bezugsstoffs und das Material des Gestells für „wesentlich“. Übertragbar ist die Entscheidung dennoch nicht auf andere Artikel. Es müsse stets eine Einzelfallentscheidung getroffen werden, wie das Gericht betont.

Google-Support muss auf E-Mails antworten

Was für Online-Händler gilt, muss auch für Suchmaschinen gelten, entschied das Landgericht Berlin. Das Landgericht urteilte, dass Google Verbrauchern, die sich per E-Mail an die angegebene Support-Adresse wenden, nicht „die Kommunikation über E-Mail verweigern“ darf (Urteil vom 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13).

Grund: Die Angabe der E-Mail-Adresse ist eine gesetzliche Pflicht. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, dass darüber auch eine wirkliche Kontaktmöglichkeit besteht. Google nimmt diese gesetzliche Pflicht jedoch nicht sehr genau und vertröstet die Nutzer der Webseite, die sich an die angegebene Support-E-Mail-Adresse wenden mit einem Standard-Antwortschreiben ohne wirklichen Inhalt. Vielmehr wird der Nutzer auf umständliche Kontaktformulare und Hilfeseiten hingewiesen.

Vertriebsbeschränkungen des Parfümherstellers Coty untersagt

Erneut standen Vertriebsbeschränkungen eines Markenherstellers auf dem juristischen Prüfstand. Diesmal waren die Vertriebsbeschränkungen des Parfümherstellers Coty Gegenstand eines Urteils. Coty untersagte den Handel seiner bekannten Parfüms auf Internet-Plattformen wie Amazon. Zu Unrecht, wie das Landgericht Frankfurt a.M. entschied (AZ 2-03 O 128/13).

Urteil zur Ausnahme von der Grundpreispflicht

Auch zum Thema Grundpreisangabe gab es ein für den Online-Handel positives Urteil. Wenn bei der Preisangabe gar kein konkretes Produkt samt Artikelpreis beworben wurde, kann auf die Grundpreis-Angabe verzichtet werden, so das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 15.08.2014 (Az.: 38 O 70/14).

Online-Bewertungen müssen grundsätzlich hingenommen werden

Bewertungen sind aus dem Internet nicht mehr wegzudenken. Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes, welches im September ergangen ist, müssen sich Betroffene auch negative Bewertungen gefallen lassen (Urteil vom 23. September 2014, Az.: VI ZR 358/13). Ob Bewertungen nun positiv oder negativ sind, spielt grundsätzlich keine Rolle.

Ein Arzt verklagte die Betreiberin eines Online-Portals, welches u.a. auch anonyme Bewertungen veröffentlichte. Der Arzt blieb jedoch vor dem höchsten deutschen Zivilgericht erfolglos, denn das Recht der Webseitenbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht des klagenden Arztes. Betroffene müssen damit erst einmal hinnehmen, wenn sie im Internet (negativ) bewertet werden. Erst wenn die Grenze zur Unzulässigkeit (z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdungen) überschritten ist, darf der Betroffene einschreiten.

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