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Markenhersteller unterliegt vor Gericht, Händler dürfen auf Marktplätzen verkaufen

Bekanntermaßen ist der Onlinehandel nicht bei allen Markenherstellern beliebt. Sei es, da sie ihre Marke nicht ausreichend inszeniniert sehen oder sie das Internetgeschäft lieber selbst machen würden. So hatte bereits 2009 der Schulranzenhersteller Sternjakob (Scout) erreicht, dass Händler Sternjakob-Produkte im Internet nur in Onlineshops verkaufen dürfen, die den qualitativen Anforderungen des Unternehmens genügen, nicht aber auf eBay.

Auch Bekleidungshersteller lassen den Verkauf ihrer Produkte bei eBay per Gericht verbieten. Auch im Elektro- und IT-Bereich häufen sich Berichte über Vertriebsbeschränkungen für Onlinehändler. Zumindest Sternjakob musste in seinen Bemühungen den Internethandel zu kontrollieren, nun jedoch einen Rückschlag hinnehmen. Denn der Kartellsenat des Kammergerichts hat dem Hersteller mit heutigem Urteil  untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das Berufungsgericht ist damit in der Sache dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin gefolgt.

Dass der Verkauf von Markenwaren mitunter kein leichter ist, zeigen auch die rechtlichen Einschätzungen unserer Gastautoren RA Sabine Heukrodt-Bauer zum Thema:

Verkauf von Markenwaren – Ist die Erlaubnis des Markeninhabers erforderlich?
Kartellrecht und Onlinehandel: Vertikale Vertriebsbeschränkungen im Überblick

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