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Meine Marke, Deine Marke: Die Zulässigkeit der Nennung fremder Marken auf einer Website

Schon älter, aber immer noch sehr aktuell ist ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 17.05.2005, Az. 34 O 51/05) zur Marken- bzw Wettbewerbsrechtswidrigkeit der Nennung eines fremden Markennamens auf einer Webseite. Im verhandelten Fall ging es um die Nennung einer Marke in Form eines Links auf einer Website, die nicht dem Markeninhaber gehörte; die Richter haben einen Verstoß gegen Markenrechte und das Wettbewerbsrecht im Ergebnis verneint.

Der Antragsteller, ein selbständiger Versicherungsmakler im Bereich privater Krankenversicherungen, bot seine Leistungen im Internet unter zwei verschiedenen Namen an, von denen einer auch als Wortmarke eingetragen war. Er unterhielt ferner verschiedene Websites, in deren Adresse teilweise auch die Marke vorkam. Die Antragsgegnerin betrieb auf einer eigenen Website eine Linksammlung zu verschiedenen Themengebieten, u.a. auch zum Thema „PKV-Wechsel“. Auf der entsprechenden Unterseite der Antragsgegnerin befand sich ein Link zur Website des Antragstellers; bei einer Google-Suche war die besagte Unterseite auf Platz 23 zu finden, die Seite des Antragstellers war auf Platz 1.

Nach Auffassung des Antragstellers nutzte die Antragsgegnerin in unlauterer Weise dessen Bekanntheitsgrad aus, indem sie „seine“ Zeichen verwendete. Die Seite der Antragsgegnerin sei nur dazu geschaffen worden, Nutzer auf die Seite zu locken, welche nach der Marke des Antragstellers gesucht haben. Auf dieser hätten sie sodann jedoch keinen unmittelbaren Hinweis auf seine Seite gefunden, sondern seien mit Werbung von Mitbewerbern konfrontiert gewesen. Nach Einer erfolglosen Abmahnung zog er schließlich vor Gericht.

Leider erfolglos: Die Richter des Landgerichts Düsseldorf wiesen seinen Antrag als unbegründet zurück. Ein markenrechtlicher Verfügungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG wurde abgelehnt, da die Antragsgegnerin die Wortmarke nicht „markenmäßig“ genutzt hatte: Das Gericht führt dazu aus: „Eine solche markenmäßige Verwendung fehlt, soweit das Drittzeichen nicht als Herkunftshinweis eingesetzt wird, sondern nur rein dekorativ, redaktionell, vergleichend oder unter Bezugnahme auf fremde Waren benutzt wird […].“Die Antragsgegnerin nutzte die streitgegenständlichen Zeichen gerade nicht dazu, eigene Dienstleistungen zu kennzeichnen, sondern sie verwies lediglich auf externe Angebote. Demnach lag nur eine Verwendung zu redaktionellen Zwecken vor, ähnlich einem Eintrag in einem Nachschlagewerk. Ebenso abgelehnt wurde ein wettbewerbsrechtlicher Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG.

Die Wiedergabe eines Google-Suchbegriffs oder das Einbinden eines Links auf einer Informationswebseite zu einer bestimmten Produktkategorie stellt folglich keine Markenrechtsverletzung dar, auch wenn der Suchbegriff bzw. der Link durch eine Markeneintragung geschützt ist. Dies ist zumindest immer dann der Fall, wenn kein „markenmäßiges Benutzen“ vorliegt, d.h. wenn die Marke entweder redaktionell, vergleichend, dekorativ oder unter Bezugnahme auf fremde Waren verwendet wird oder eine bloße Markennennung erfolgt.

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