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Rechtliche Probleme beim e-Trade mit der Schweiz am Beispiel von Gebrauchswaren aus Metall

Wer Onlinehandel mit der Schweiz betreibt, muss sich auf eine ungewohnte Rechtslage einstallen. Ein aktuelles Beispiel hierfür ist der Versandhandel mit Gegenständen aus Metall: Der Handel mit Edelmetallen ist in der Eidgenossenschaft durch ein strenges Gesetz geregelt, und ebenso auch die Verwendung der Bezeichnungen für diese Metalle. Wer das nicht weiß, kann ungewollt einen Gesetzesverstoß begehen – nur durch eine falsch gewählte Farbbezeichnung.

In der Schweiz wird der Handel mit Edelmetallen durch das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) geregelt; hiervon betroffen sind die Metalle Gold, Silber, Platin und Palladium (vgl. Art. 1 Abs. 1 EMKG). Doch auch die Namen dieser Metalle sind Gegenstand des Gesetzes. So besagt Art. 6 Satz 2 EMKG: „Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.“

Mit anderen Worten: Gegenstände, die aus Metall hergestellt sind, dürfen nur in einer Art und Weise bezeichnet werden, die keinerlei Zweifel über die metallurgische Zusammensetzung aufkommen lässt. Problematisch sind in diesem Zusammenhang natürlich Farbbezeichnungen wie „Silber“ oder „silbern“: Die meisten Metalle und Legierungen glänzen nun einmal „silbern“, bestehen aber eben nicht aus dem Edelmetall Silber. Dieses gehört jedoch zu den vier vom EMKG reglementierten Metallen, sodass im Umgang mit seinem Namen höchste Vorsicht geboten ist.

Diese Erfahrung musste aktuell ein italienischer Händler machen: Er wollte Bilderrahmen aus Aluminium in die Schweiz liefern, die Lieferung wurde jedoch von Zentralamt für Edelmetallkontrolle, einer Dienststelle der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), blockiert. Der Grund: Die Bilderrahmen waren mit falschen Farbangaben versehen, nämlich: „Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas – Cadre à photos, argenté, aluminium, verre antireflets – Cornice, argento, alluminio, vetro antireflesso“.
Konkret beanstandet wurden vor allem die französische und italienische Farbbezeichnung, die jeweils wörtlich mit „Bilderrahmen, Silber, Aluminium […]“ übersetzt werden können (frz. „argenté“ kann überdies auch „versilbert“ bedeuten). Diese Bezeichnungen weisen natürlich nicht eindeutig genug darauf hin, dass der Rahmen aus Aluminium – und nicht aus Silber – besteht. In dem auf die Blockade folgenden Gerichtsverfahren vor dem Eidgenössischen Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer/CH, Urt. v. 03.09.2012, Az. B-2659/2012) wurde jedoch deutlichgemacht, dass auch die deutsche Bezeichnung zumindest grenzwertig war.

Dieser Fall zeigt recht deutlich, dass im grenzüberschreitenden Handel durchaus mit Problemen zu rechnen ist, die man ohne genaueste Kenntnisse der Rechtslage im Nachbarland niemals erkennen könnte. Von der hier geschilderten Rechtslage sind überdies eine Vielzahl an Gebrauchsgegenständen aus Metall betroffen, sofern sie aus Metall gefertigt und bspw. silber- oder goldfarben sind, etwa Uhren, Lampen, Brieföffner, Kleinmöbel, Dekorationsartikel oder Kochwerkzeug.

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