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Double opt-in vor dem Aus: Nachgefragt bei RAin Heukrodt-Bauer

Die gestrige Mitteilung, dass im E-Mail Marketing bewährte Double opt-in Verfahren stehe auf der Kippe, hat wie zu erwarten große Wellen geschlagen. Einige unserer Leser waren nun der Meinung, solange man die Anmeldung mittels IP-Adresse und Anmeldedatum nachweisen könne, sei dies nach wie vor kein Problem. Dies wäre auch dem Urteil des OLG München so zu entnehmen.

Nachdem wir das Urteil jedoch nicht so interpretieren konnten, wollten wir es genau wissen und befragten die auf Internetrecht spezialisierte Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer der Kanzlei Resmedia. Diese bestätigt darin unsere Vermutung, dass strenggenommen eine IP-Adresse und Datum noch nie als Einwilligungsnachweis ausreichten.

Frau Heukrodt-Bauer, wie schätzen Sie dieses Urteil ein, können Newsletter überhaupt noch rechtssicher angeboten werden?

Heukrodt-Bauer: Derzeit können Newsletter nicht rechtssicher angeboten werden. Es ist zwar die Frage, ob sich aus dem vorliegendem Urteil eine Abmahnwelle entwickeln wird. Doch wenn jemand einem Newsletter-Anbieter tatsächlich böse mitspielen möchte, bekommt er das problemlos hin.

Reichte der Nachweis der IP-Adresse und Anmeldedatum als Einwilligungsnachweis eigentlich jemals aus?

Nein, dies ist praktisch auch nicht umsetzbar. Zunächst ist zu beachten, dass die IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten gehört.

Diese Daten dürfen ohne Einwilligung des Nutzers überhaupt nicht gespeichert werden. Die über die meisten Hosting-Pakete geübte Praxis der IP-Adressenspeicherung ist ohnehin rechtwidrig, auch ohne Newsletter-Modul auf der Internetseite.

Dies bedeutet, dass bereits im Anmeldeformular eine Extra-Checkbox mit Einwilligungstext im Sinne von „Ich bin mit der Speicherung meiner IP-Adresse einverstanden…“eingefügt werden müsste.

Der Punkt ist jedoch, dass selbst wenn die Anmeldedaten gespeichert werden, der Newsletter-Anbieter im Ernstfall nichts damit anfangen kann.

Denn praktisch läuft es so: Die IP-Adresse wird vielleicht gespeichert und dann flattert eine Abmahnung ins Haus. Der Newsletter-Anbieter wehrt sich und hat dann im Zivilprozess zu beweisen, dass der Prozessgegner sich in seinen Newsletter eingetragen hat. Jetzt hat er aber nur die IP-Adresse und kann nicht beweisen, wer sich dahinter als Person „verbirgt“.

Denn über diese Informationen verfügen nur die Telekommunikationsdienstanbieter. Und diese dürfen nun einmal die Personalien, welche einer IP-Adresse zugewiesen sind, nicht an „Private“ herausgeben.

Derlei Anfragen stehen beispielsweise nur Polizeidienststellen oder Staatsanwaltschaften im Rahmen von Ermittlungsverfahren zu. Bei dynamischen IP-Adressen ist dazu sogar noch eine richterliche Anordnung nach §§ 100g, 100b Strafprozessordnung erforderlich.

In jedem Falle haben „Private“ keinen direkten Auskunftsanspruch gegen den Provider. Allein für Filesharing-Fälle gibt es beispielsweise für die Musik- oder Filmindustrie über § 101 Abs. 9 Urhebergesetz die Möglichkeit, direkt beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Auskunft gegen den Provider zu stellen.

Fazit: Selbst bei Speicherung der IP-Adresse im System bringt das den Newsletter-Betreiber im Streitfall nicht weiter, weil er nichts beweisen kann.

Die Redaktion bedankt sich für die ausführlichen Informationen und hofft darauf, dass es zu einer Revision vor dem BGH kommt.

Double opt-in

Beim Double-Opt-In hinterlässt der zukünftige Empfänger seine E-Mail-Adresse auf der Seite des Versenders. Im nächsten Schritt wird an diese E-Mail-Adresse eine Nachricht mit einem Bestätigungslink geschickt. Erst nach dem Anklicken dieses Links in der E-Mail wird die Adresse endgültig in den Verteiler für den Versand aufgenommen.

Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse mit dem Empfang von Werbung einverstanden ist. Reagiert der Empfänger nicht auf die Bestätigungs-E-Mail, dann wird die Adresse nicht übernommen und Werbezusendungen unterbleiben.

Einen sehr ausführlichen Exkurs zum Double opt-in Verfahren gibt es übrigens beim Telemedicus.

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