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Aktuelles zum Widerrufsrecht im Online-Handel

Es ist kaum zu glauben, aber noch immer lassen sich durch einfach Suchläufe Hunderte Webshops finden, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen haben – eine echte Gelddruckmaschine für Abmahner! Außerdem plagt die Sache mit den Versandkosten: Wer trägt die Hin-, wer die Rücksendekosten im Widerrufsfall? Und wussten Sie, dass Sie in Teufels Küche kommen können, wenn nach einem erfolgten Widerruf die Waren noch beim Kunden ankommen?

Rechtsanwalt Dr. Schenk gibt in seinem heutigen Gastartikel eine kleine Bestandsaufnahme zur aktuellen Situation im Widerrufsrecht:

Es gibt wohl kaum einen Online-Händler, der nicht genervt und verzweifelt ist von den ständigen Änderungen beim Widerrufsrecht. Nicht genug, dass er den Käufern überhaupt dieses Recht einräumen muss, verzweifelt er an den gesetzlichen Vorgaben.

Die Musterwiderrufsbelehrung ist nun Gesetz, die BGB Info Verordnung Geschichte

Eine der wesentlichen Änderungen ist die Aufnahme der Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung in das EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch), welche seit dem 11.06.2010 gilt. Gleichwohl ist festzustellen, dass ein erheblicher Teil der Online-Shops noch eine alte Widerrufsbelehrung verwendet, so dass die latente Gefahr einer Abmahnung besteht. Dies ist unter anderem damit zu erklären, dass viele Online-Händler (und sogar Anwälte) meinen, dass die alte Belehrung, in der noch auf die BGB Info Verordnung verwiesen wird, genauso gut ist wie die neue Belehrung, da sich inhaltlich nichts verändert hat. Dies ist zwar grds. zutreffend, gleichwohl wird aber auf nicht mehr existente Normen verwiesen, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.

Weiter sorgt aktuell das Urteil des Bundesgerichtshof vom 03.11.2010 (Az.: VIII ZR 337/09) für neue Aufregung.

Wertersatz wegen Wertminderung durch „Prüfung“ der Ware – der BGH hat gesprochen

Gemäß § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB entfällt eigentlich die Pflicht zum Wertersatz dann, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. In dem oben genannten Urteil hatte der Käufer eines Wasserbettes dieses befüllt und anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Der BGH hat entschieden, dass das Befüllen des Wasserbettes, auch wenn es dazu führt, dass das Bett nicht mehr als neuwertig verkauft werden kann, eine solche Prüfung der Ware darstelle und damit die Pflicht zum Wertersatz entfallen ließe.

Damit haben Online-Händler nunmehr nicht nur mit den Kosten für Hin-und Rücksendungen zu kämpfen sondern (wohl vor allem) mit Wertminderung der Waren wegen der vorherigen „Prüfung“ durch Käufer.

Hinsendekosten, Rücksendekosten – wer trägt was?

Zum Thema Rücksendekosten ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Rücksendekosten zwar auf den Käufer abgewälzt werden können, sofern der Wert der zurückzusenden Ware einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt. Erforderlich ist allerdings eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher über diese Rücksendekosten. Die Widerrufsbelehrung selbst stellt keine solche vertragliche Vereinbarung dar. Der Unternehmer muss daher etwa in seinen AGBs diese vertragliche Vereinbarung mit aufnehmen. Die Nichtbeachtung kann wieder ein Grund für eine Abmahnung sein.

Schnell reagieren bei Widerruf: Keine Warenzusendung nach erfolgtem Widerruf mehr zulässig

Weiter interessant aber weitestgehend unbekannt ist, dass auch die Zusendung der Ware nach bereits erfolgtem Widerruf ebenfalls unzulässig ist. So handelt es sich nach Auffassung des OLG Koblenz, um eine unlautere Werbung, da ein Versand von nicht gewünschter Ware als Förderung des Absatzes dieser Waren dient und somit als Werbung zu werten ist. Der Verkäufer muss also sicherstellen, dass die eingehenden Widerrufe sofort bearbeitet werden.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass durch die Neureglung des Widerrufsrechts zwar viele Probleme entfallen einige aber nach wie vor aktuell sind. Dies gilt selbst dann, wenn die aktuelle Widerrufsbelehrung verwendet wird.

Mitgeteilt von Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz, www.dr-schenk.net.

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