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Versicherung über Vorliegen einer Nutzungsgenehmigung bei Adressen nicht ausreichend

Neulich erst entbrannte anlässlich eines Shop-Verkaufsangebotes auf unserem Marktplatz (mal wieder) eine Diskussion über die Legalität der Weitergabe von Adressdaten. In dieser Diskussion wurde auch die Befürchtung geäußert, dass übernommene Adressen wertlos sein könnten, da ihre Inhaber nicht adressiert werden dürften.

Auch wenn bei einer ordentlich geregelten Rechtsnachfolge die Kontaktierung von Kunden (im Rahmen der gesetzlich geregelten Möglichkeiten) sicherlich weniger problematisch sein dürfte, als vielfach befürchtet – dass die Nutzung von gekauften Adressen sehr heikel ist, macht ein Urteil des OLG Düsseldorf aus dem letzten Dezember deutlich:

Im verhandelten Fall hatte sich der Käufer von Mail-Adressen (ein Reiseanbieter) auf die Aussage des Verkäufers verlassen, dass für die Adressen Einwiligungen zur E-Mail-Werbung vorlägen – und Werbung an diese Adressen versendet. Ein Wettbewerber verklagte ihn auf Unterlassung dieser Adressen-Nutzung.

Das OLG Düsseldorf gab dem Wettbewerber nun Recht: Der Käufer dürfe sich nicht auf die Aussagen des Verkäufers verlassen, sondern müsse das Vorliegen der Einwilligung selbst überprüfen. Besonders, da die Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails ja „ausdrücklich“ erfolgen müsse, müsse eine solche auch nachprüfbar dokumentiert vorliegen. Mehr dazu gibt es bei Heise.de.

Fazit: Adresskauf ist stets eine heikle Sache – wer dies tut, sollte sich immer auch eine nachvollziehbare Dokumentation der angeblich gegebenen Einwilligungen aushändigen lassen.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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