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Vollständigkeitserklärungen: Jetzt gehen die Überprüfungen los!

Sind Sie zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) verpflichtet? Und? Haben Sie die auch fristgemäß abgegeben? Dann ist ja gut… 😉

Nach Informationen gewöhnlich gut unterrichteter Kreise haben die Überprüfungen der VEn durch die prüfungsberechtigten Behörden (mindestens in NRW) begonnen. In dem Schreiben rasselt die Behörde offenbar auch reichlich mit dem Säbel, denn es wird ausdrücklich auf den „Ordnungswidrigkeitenkatalog bei Zuwiderhandlungen“ hingewiesen.

Zur Abgaben einer Vollständigkeitserklärung ist verpflichtet, wer bei den in Umlauf gebrachten Mengen von Verpackungsmaterialien mindestens eine der im § 10 Abs. 4 VerpackV genannten Mengenschwellen überschreitet.

Alle Infos zu den Pflichten aus der letzten Novelle der Verpackungsverordnung inklusive konkreten Tipps und einer Tabellenkalkulations-Vorlage zur Berechnung der eigenen Mengen finden Sie in unserem kostenlosen* Leitfaden „5. Novelle der Verpackungsverordnung – keine Panik! Wie kleine und mittlere Händler mit den neuen Regelungen umgehen können“.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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