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How to Verpackungsgesetz – die wichtigsten Fragen kurz beantwortet

Stack of cardboard delivery boxes or parcels. Warehouse concept background. 3d

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Noch immer sind die Fragezeichen im Kontext des Verpackungsgesetzes (VerpackG) groß – das haben nicht zuletzt die Aktionen der Zentralen Stelle Verpackungsregister  im Juni und Juli dieses Jahres verdeutlicht, in deren Folge viele Unternehmer noch ratloser vor dem Thema standen als zuvor.

Um diese Unsicherheit auszuräumen, klären wir im folgenden Beitrag die wichtigsten Fragen rund um das Verpackungsgesetz, decken Stolperfallen auf und räumen so alle noch übrigen Wissenslücken für betroffene Unternehmen aus. Also: Los geht’s!

1. Wer ist eigentlich konkret vom Verpackungsgesetz betroffen?

Das Verpackungsgesetz spricht jeden Hersteller und Händler von verpackten Produkten, die an den privaten Endverbraucher verkauft werden, an. Konkret heißt das: Jeder Unternehmer, der sogenannte Verkaufsverpackungen mit Ware befüllt und diese als Verkaufseinheit erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, den Vorgaben des VerpackG zu folgen (dazu mehr in Frage 6). Hersteller und Händler von verpackten Produkten werden deshalb oftmals auch als „Erstinverkehrbringer“ bezeichnet.

Egal ist dabei, ob der betreffende Unternehmer offline in der Produktion tätig ist oder Waren online vertreibt. 

2. Was genau sind „Verkaufsverpackungen“?

Bei der Definition der Verpackungen, auf die das VerpackG abzielt, geht es vor allem darum, wo sie für gewöhnlich, also „typischerweise“, anfallen: Sollten die Verpackungen durch den Verkauf und/oder Versand der Waren typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und dort entsorgt werden, ist der inverkehrbringende Unternehmer verpflichtet, dem VerpackG Folge zu leisten.

Denn bei solchen Verpackungen handelt es sich um sogenannte „Verkaufsverpackungen“ – und genau diese hat das VerpackG im Blick. Dazu zählen sowohl Produktverpackungen als auch solche Verpackungen, die zur Übergabe (Serviceverpackungen) oder zum Versand (Versandverpackungen) von Waren dienen.

3. Wie ist in den E-Commerce-Sonderfällen Fulfillment und Dropshipping zu verfahren?

Beim Dropshipping hat der Onlinehändler selbst keinerlei physischen Kontakt zur verpackten Ware, denn diese wird direkt vom Hersteller an den Endkunden versandt. Entsprechend ist hier der Hersteller und nicht der nur als „Mittler“ fungierende Onlinehändler zur Erfüllung der in Frage 6 aufgeführten Pflichten verantwortlich.

Beim Fufillment sieht es ähnlich aus: Hier ist es der Logistikdienstleister, der das Verpacken und Versenden der Ware übernimmt und damit ist auch er es, der für die Erfüllung der VerpackG-Pflichten zuständig ist. Allein in dem Fall, in dem ausschließlich der Onlinehändler außen auf der Verpackung erkennbar ist, liegt die Erfüllung der Pflichten bei ihm. Importiert der Onlinehändler seine Produkte, bevor er sie durch den Logistikdienstleister weiterversenden lässt, kann u.U. die Lizenzierungs- und Registrierungspflicht für die Produktverpackung bei ihm liegen (siehe Frage 4.

4. Welche Zuständigkeiten bestehen beim Im- bzw. Export von Waren?

Da auch importierte Verpackungen in Deutschland beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen auch sie gemäß VerpackG lizenziert werden. Lizenzierungspflichtig ist dann derjenige Unternehmer, der die entsprechenden Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland einführt. Normalerweise ist das der Importeur (also derjenige, der die Waren aktiv ins Land holt bzw. dies veranlasst). Er ist zuständig für alle mit eingeführten Verpackungen – d.h. sowohl für die Produkt- als auch etwaige Versandverpackungen. 

Verkauft wiederum ein ausländischer Händler direkt an Kunden in Deutschland, ohne dafür auf einen Zwischenhändler zurückzugreifen, ist er selbst zur Erfüllung der Pflichten des VerpackG zuständig. Egal ist dabei, ob ein Import aus EU- oder Nicht-EU-Ländern stammt.

Beim Export von Waren greift das deutsche Verpackungsgesetz nicht. Da in anderen Ländern jedoch andere Bestimmungen zur Einführung von Verpackungen gelten, sollten sich exportierende Händler hierzu individuell informieren.

5. Was hat es mit LUCID und der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf sich?

Mit der ZSVR und der Registerdatenbank LUCID will der Gesetzgeber verhindern, dass Trittbrettfahrer auf Kosten anderer ihre Verpackungen entsorgen. Bei LUCID laufen die Registrierungs- und Datenmeldepflicht (siehe Frage 6) zusammen. So soll ein regelmäßiger Abgleich zwischen den Verpackungsmengen von LUCID und den dualen Systemen erfolgen. Damit ist prüfbar, welche Verpackungsmengen jeder Unternehmer in Verkehr bringt – das ist auch der Grund, warum durch betroffene Unternehmer beide Meldestellen, das duale System und LUCID, angesteuert werden müssen.

6. Was ist zu tun, wenn Sie betroffen sind?

Zu Beginn des Folgejahres ist dann noch einmal eine Jahresabschluss-Mengenmeldung verpflichtend, mit der die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen bestätigt werden müssen – siehe hierzu Frage 7.

https://www.lizenzero.de/#berechnungshilfe

7. Wie können Sie Ihre Verpackungsmengen berechnen?

Die Grundlage des Lizenzierungsvertrages ist die individuelle Menge an Verpackungen, die ein Händler bzw. Hersteller in einem Jahr in Umlauf bringt.* Diese muss sowohl beim dualen System als auch in der Registerdatenbank LUCID per Kilogramm-Angabe hinterlegt werden. 

Im Bestfall liegen diese Zahlen bereits vor – ist dies nicht der Fall, bietet es sich an, eine der Verpackungen beispielhaft zu verwiegen und das Gewicht anschließend mit der verwendeten Stückzahl an Verpackungen zu multiplizieren. Um die manuelle Berechnung zu erleichtern, können betroffene Unternehmer die Lizenzero-Berechnungshilfe verwenden und hier ihre Verpackungsanzahl eingeben. Sie erhalten automatisch die benötigten Gewichtsangaben pro Material.

*Hinweis: Bei den Verpackungsmengen, die für ein laufendes Kalenderjahr vor dessen Beginn beim dualen System beteiligt werden müssen, handelt es sich immer um einen fundierten Schätzwert. Hierfür kann man sich beispielsweise an Verkaufszahlen der Vorjahre orientieren. Nach Ablauf des entsprechenden Jahres ist der betroffene Unternehmer verpflichtet, diesen Schätzwert bei LUCID und beim dualen System auf den Realwert zu korrigieren und damit seine Jahresabschluss-Mengenmeldung einzureichen.

Bildquelle: © bigstock.com/ maxxyustas

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