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Mit einem Paukenschlag: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird aktiv

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Verpackungsgesetz: Jetzt Abmahnung vermeiden
Ihr Handel ist nicht VerpackG-konform? Achtung! Angesichts großer Aktionen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und erster Abmahnungen wird es höchste Zeit!

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(Sponsored Post): Gut ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) als Kontrollbehörde des noch jungen Gesetzes hart durchgegriffen und damit vielen (Online-) Händlern und Herstellern einen unbequemen Monatswechsel Juni/Juli beschert. 

Ein groß angelegtes Mailing an Tausende von Unternehmen, die ihren Pflichten aus dem VerpackG bislang gar nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind, sowie die Vollzugsforderung in 2.000 Verstoßfällen haben angesichts der drohenden, empfindlichen Strafen für ein Aufmerken gesorgt. Lesen Sie hier die Einzelheiten:

Aktion Nr. 1: Vollzugsforderung in 2.000 Verstoßfällen

Für ihre erste Aktion wählte die Zentrale Stelle Verpackungsregister die letzte Juniwoche und übergab in diesem Rahmen erstmalig eine groß angelegte Vollzugsforderung an die jeweils zuständigen Landesbehörden. Betroffen sind 2.000 Unternehmen.

Dies betrifft zunächst eine Auswahl von vor allem „große[n] Firmen“, so Gunda Rachut, Vorstand Zentrale Stelle Verpackungsregister. Sie waren ihrer Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung bis Mitte Mai nicht oder nur teilweise nachgekommen und haben sich damit einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht. In der Konsequenz kann dies hohe Geldbußen, Abmahnungen sowie Verkaufsverbote nach sich ziehen. Wie die Landesbehörden jedoch konkret pro Einzelfall entscheiden, bleibt abzuwarten.

Doch damit nicht genug

In einem Atemzug mit ihrer Vollzugsforderung kündigte die ZSVR weitere Kontrollen an: „Wir haben sowohl in unserem Anfrageportal als auch bei der Auswertung der uns vorliegenden Zahlen und Berichte feststellen müssen, dass das Unwissen zu den Pflichten hoch ist. Wir nehmen mit Befremden wahr, dass die Compliance im Bereich VerpackG ein relativ niedriges Niveau aufweist“, bemängelt Rachut die aktuelle Situation.

Aktion Nr. 2: „Warn“-Mailing an Tausende von defizitär handelnden Firmen 

Nach Bekanntwerden der Vollzugsforderung in 2.000 Fällen ließ der nächste Streich der Zentralen Stelle nicht lange auf sich warten. Nach eingehender Prüfung der über die Registerdatenbank LUCID der Zentralen Stelle vorgenommenen Registrierungen stellte die Behörde massenhaft Defizite bei der Befolgung der Gesetzesvorgaben fest und nahm dies zum Anlass für ein groß angelegtes „Warn“-Mailing. 

Mit diesem wurden zahlreiche Unternehmen über ihre Versäumnisse im Rahmen des VerpackG – u. a. fehlende/unvollständige Systembeteiligungen, Registrierungen sowie Datenmeldungen – informiert und zu einer sofortigen Pflichterfüllung aufgefordert. Weitere Prüfungen dieser Art hat die Zentrale Stelle auch in diesem Fall mit angekündigt.

Was soll das Ganze?

Gunda Rachut formuliert die Zielsetzung der Zentralen Stelle und damit des VerpackG klar und deutlich: „Das VerpackG hat zum Ziel, die Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt zu minimieren. So lange die Verpflichteten die Vorgaben des VerpackG ignorieren, kann das Gesetz nicht wirken. Wir wollen sicherstellen, dass alle Verpflichteten ihre Verpflichtungen umsetzen, um tatsächlich zu einer Umweltentlastung zu kommen“, so die Vorstandsvorsitzende.

Angesichts dieses harten Durchgreifens der Zentralen Stelle ist entsprechend allen Unternehmern, deren Betrieb vom VerpackG betroffen ist, und die bisher untätig geblieben sind oder ihre Pflichten nicht vollständig erfüllt haben, ein rasches Handeln zu empfehlen.

So wenden Betroffene VerpackG-Sanktionen ab

Als Faustregel können sich betroffene Unternehmer merken: Die Vorgaben des VerpackG sind erst nach Erfüllung der drei folgenden Pflichtenvollständig befolgt.

Zudem müssen alle Pflichten müssen vor dem Inumlaufbringen der Verpackungen erfüllt sein:

  1. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister via die Registerdatenbank LUCID
  2. Systembeteiligung ( synonym „Lizenzierung“) der in Verkehr zu bringenden Verpackungsmengen (hierbei handelt es sich zunächst um einen Schätzwert, der sich an bisherigen Verkaufsmengen orientieren sollte; bestätigt/korrigiert werden muss dieser zu Beginn des nächsten Jahres per Jahresabschlussmengenmeldung) bei einem dualen System (wie Interseroh, via den Onlineshop Lizenzero)
  3. Datenmeldung bei der Zentralen Stelle: Ist die Systembeteiligung der Verpackungen erfolgt, müssen die lizenzierten Mengen und der Name des dualen Systems bei der Zentralen Stelle hinterlegt werden, damit der Datenaustausch zwischen beiden Stellen gewährleistet ist

Sie wissen nicht, ob Sie vom VerpackG betroffen sind?

Diese Infografik hilft Ihnen:

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Bildquelle: © maxxyustas, vladayoung @ Bigstockphoto.com

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