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Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Juni 2019

In diesem Monat sind es vor allem die Ideen der Politiker, die den Online-Handel beeinflussen werden. Ob globale Digitalsteuer oder extra Influencer-Gesetz. Sie lassen sich so einiges einfallen.

Grüne fordern Verbot von Retouren-Vernichtung

Eine Meldung sorgte Mitte des Monats für Furore: Die Grünen fordern ein Gesetz, nach dem es verboten werden soll, Retouren zu vernichten. Grund für diese Forderung ist die Annahme der Grüne, dass gerade große Unternehmen retournierte Ware, die noch gut ist, vernichten, da dies günstiger sei, als sie zu spenden oder für den Wiederverkauf aufzubereiten. 

Die behauptete massenhafte Vernichtung noch guter Ware bezeichnete Fraktionschefin Katrin Göring-Eckardt als „Perversion der Wegwerfgesellschaft“. Aus einer Studie geht allerdings hervor, dass gerade mal vier Prozent der retournierten Waren vernichtet werden. Die große Mehrheit, fast 80 Prozent, wird als Neuware weiter verkauft. Der Rest landet als B-Ware in den Geschäften oder wird gespendet.

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Ein weiteres Vorhaben der Regierung wird zur Zeit im Bundesrat diskutiert: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Bei dem Entwurf geht es vor allem darum, die Voraussetzungen für das Aussprechen von Abmahnungen zu erschweren und so den wirtschaftlichen Aspekt hinter dem Abmahnwesen unattraktiver zu machen. Besonders umstritten ist die Einführung der geringfügigen Verstöße, die umgangssprachlich Bagatellverstöße genannt werden. Laut einer Stellungnahme des Händlerbunds fallen unter diese Verstöße auch schwerwiegende Fehler, wie das Weglassen einer Widerrufsbelehrung. Abmahnungen wegen solcher Verstöße sollen laut dem Entwurf für den den Abgemahnten quasi kostenlos sein, wenn er durch einen Mitbewerber abgemahnt wird.

Gesetz für Influencer

Der Gesetzgeber hat eine Lücke gefunden, die es eigentlich nicht gibt. Was Schleichwerbung ist und was nicht, ist eigentlich bereits seit Jahren durch die Gesetze und die Anwendung durch die Gerichte geregelt. Allerdings scheinen sich besonders Influencer in Sachen Werbekennzeichnung schwer zu tun: Auslöser der Unsicherheit sind hier die zahlreichen Abmahnungen vom Verband Sozialer Wettbewerb. Um Influencer besser vor ungerechtfertigten Abmahnungen zu schützen, soll ein Gesetz her, welches genau regelt, wann Influencer ihre Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen.

Pseudonym am Telefon rechtswidrig

Jeder kennt es: Ein Unternehmen ruft an und will etwas verkaufen. Der Anrufer nennt dabei zwar einen Namen; dabei handelt es sich aber oft um ein Pseudonym. Es ist gängige Praxis, dass Mitarbeiter solcher Callcenter Code-Namen bekommen und diese auch stets statt ihres Klarnamens verwenden. Das ist allerdings Irreführung, urteilte nun das Oberlandesgericht Frankfurt. Im konkreten Fall ging es um einen Anbieterwechsel. „Es ist denkbar, dass der Verbraucher den Anbieter möglicherweise nicht gewechselt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er den richtigen Namen des Mitarbeiters nicht kennt“, führt das Gericht in der Begründung aus. Die Verwendung solcherlei Pseudonyme ist daher wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

G20 streben Digitalsteuer an

Nachdem es in der EU zu keinem Konsens bezüglich einer Digitalsteuer gekommen ist, haben sich nun die G20 Mitte des Monats auf eine globale Lösung geeinigt: Große Konzerne sollen dort Steuern bezahlen, wo sie Gewinne erwirtschaften. Eine Mindestbesteuerung soll noch bis Ende 2020 festgelegt werden.

Amazon darf Konkurrenzprodukte bei Suchergebnissen anzeigen

Gibt der Kunde bei Amazon eine bestimmte Marke in das Suchfeld ein, so werden ihm vom Marktplatz mit großer Wahrscheinlichkeit neben der gesuchten Marke auch Produkte einer fremden Marke angezeigt. Gegen diese Praxis hat sich nun Ortlieb, Hersteller von Rucksäcken und Fahrradtaschen, gerichtlich zur Wehr gesetzt und verloren. Laut dem Oberlandesgericht München darf Amazon auch Konkurrenzprodukte anzeigen. Eine Urteilsbegründung wurde allerdings noch nicht veröffentlicht. 

Polizist muss DSGVO-Bußgeld zahlen

Der Weg dieses Polizisten ist etwas unkonventionell: Über das Kennzeichen einer Zufallsbekanntschaft forderte der Polizist Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt. Mit den dort erhaltenen Personalien wandte er sich an die Bundesnetzagentur und erhielt dort die Telefonnummern der Bekanntschaft, die er sogleich kontaktierte.

Das ist natürlich nicht erst seit der DSGVO ein fragwürdiges Vorgehen. Im Ergebnis muss der Polizist nun ein 1.400 Euro teures Bußgeld entrichten.

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