Pressemitteilung: Das Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Asics stelle für die Händler eine Wettbewerbsbeschränkung dar, erklärte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen am OLG Düsseldorf. Den Händlern werde laut 1. Kartellsenat damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat damit eine Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtes gegen den Sportschuhhersteller Asics bestätigt. Danach ist das generelle Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen durch Händler im Rahmen eines (selektiven) Vertriebssystems kartellrechtswidrig und unzulässig. „Die Bestätigung der Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts durch das OLG Düsseldorf ist ein erneuter Schritt zu mehr Rechtssicherheit im Onlinehandel“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbandes Onlinehandel e.V. (BVOH).
Bis vor zwei Jahren hatte der Sportschuhhersteller Asics seinen Vertragshändlern untersagt, Suchmaschinen für Preisvergleiche im Onlinehandel zu nutzen. Durch die Präsenz auf den Plattformen sah Asics sein Premium-Image