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Marketplace-Händler: Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform

Gastartikel: Seit dem 09.01.2016 sind Online-Händler verpflichtet auf ihren Webseiten einen Link auf die von der Europäischen Kommission erstellte Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung zu stellen. Dieser sollte sich im Impressum oder in den AGB befinden (wir berichteten).

Mit der Frage, ob es auch für Marketplace-Verkäufer  verpflichtend ist, auf die OS-Plattform zu verlinken, hatten sich bereits verschiedene Gerichte zu befassen.

Das LG sowie das OLG Dresden (Urteil vom 16.09.2016 und Urteil vom 17.01.2017) hatten im letzten Jahr noch die Ansicht vertreten, dass es ausreiche, wenn der Betreiber der Marktplatz-Plattform den Link zur OS-Plattform hinzufüge. Die Verkäufer seien hierzu nicht verpflichtet.

OLG Koblenz: Verlinkung auch für eBay-Händler Pflicht

Das OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017) hat jetzt- abweichend von der Vorinstanz- entschieden, dass die Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform auch eBay-Verkäufer trifft.

Die Vorinstanz (LG Koblenz, Urteil vom 27.04.2016) verneinte noch die Verpflichtung zur Verlinkung für den eBay-Händler.

Der Sachverhalt

Ein Händler, der auf der Marketplace-Plattform eBay hauptsächlich Fahrzeug- und Motorradzubehörteile anbietet, wurde von einem Interessenverband der Online-Unternehmer abgemahnt, der einen Wettbewerbsverstoß darin sah, dass der Händler auf seiner eigenen Seite nicht auf die OS-Plattform verlinkt hatte.

Das LG Koblenz verneinte einen Wettbewerbsverstoß in Bezug auf den fehlenden Link. Marketplace-Verkäufer, die ihre Angebote auf der Plattform unterhalten, seien nicht selbst zur Einrichtung eines Links auf die OS-Plattform verpflichtet.

Die Entscheidung

Dem widersprach das OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017) und sah zweifelsfrei eine Hinweispflicht für eBay-Verkäufer zur Verlinkung.

Aus der ODR-Verordnung, die diese Pflicht für Online-Händler vorsehe, lasse sich nicht entnehmen, dass diese Verpflichtung für Marketplace-Verkäufer entfalle, nur weil eBay bereits selbst zur OS-Plattform verlinke.

Sinn und Zweck der in der ODR-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken, damit ein freier Warenverkehr auch im Onlinehandel gewährleistet wird. Dies setzt nach der ODR-Verordnung voraus, dass Verbraucher einen einfachen, schnellen und kostengünstigen Zugang zu Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen haben.

Damit Verbraucher das über die OS-Plattform zur Verfügung gestellte Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der Kaufentscheidung berücksichtigen können, bedarf es einer eigenen Verlinkung des Markplatzhändlers auf die OS-Plattform, entschied das OLG Koblenz.

Zudem sei nicht gewährleistet, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen und damit ihr Vertrauen in den Binnenmarkt stärken können wie es die ODR-Verordnung vorsieht, wenn Markplatzhändler nicht selbst zur OS-Plattform verlinken.

Abweichende OLG-Rechtsprechung

Das OLG Dresden und das OLG Koblenz vertreten bei der Frage, ob die Pflicht zur Verlinkung auch den Markplatzverkäufer selbst trifft, abweichende Meinungen. Eine abschließende Klärung der Frage durch den BGH bleibt abzuwarten.

Fazit

Online-Händler sollten um Nummer sicher zu gehen sowohl auf ihren eigenen Webseiten als auch auf Markplatz-Plattformen einen Link auf die OS-Plattform zur Verfügung stellen. Verstöße gegen die Hinweis- und Verlinkungspflicht auf die OS-Plattform sind derzeit abmahnfähig.

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