Site icon Blog für den Onlinehandel

Der Amazon Dash Button – geht das rechtlich überhaupt?

Amazon will Online-Bestellungen noch einfacher machen und testet derzeit in den USA den Dash-Button. Es handelt sich hierbei um einen kleinen Knopf, der an Haushaltsgeräten angebracht werden kann und über den per Knopfdruck einfach ein bestimmtes Produkt – etwa Waschmittel oder Kaffeebohnen – nachbestellt werden kann. Die Buttons sind mit einer Smartphone-App des Nutzers verbunden und lösen die Bestellung automatisch aus. Die Frage ist nur, ob der Dash-Button auch in Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union (EU) rechtlich darstellbar wäre.amazon_dash_button2-590

Wer als Unternehmer innerhalb der EU Waren an Verbraucher verkauft, hat diverse Informationspflichten im Fernabsatz sowie Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten. Hierher gehört etwa die Verpflichtung, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren oder den Bestellbutton mit „Zahlungspflichtig bestellen“ zu beschriften. Innerhalb Deutschlands sieht sich der Handel dabei dem Problem gegenüber, dass praktisch jeder Fehler bei der Erfüllung dieser Pflichten ein Wettbewerbsverstoß darstellt und etwa von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Bereits heute schwappt eine Abmahnwelle nach der anderen über den Onlinehandel hinweg und der Großteil der Händler ist schon jetzt in einem klassischen Onlineshop nicht in der Lage, diesen rechtssicher zu gestalten. Die Frage ist, wie das dann im Falle von Dash-Buttons auch in Deutschland funktionieren soll.

Das Rechtliche

Der B2C-Onlinehandel hat diese gesetzlichen Regelungen zu beachten:

  1. Informationspflichten im Fernabsatz, § 312 d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

Eine Liste der fernabsatzrechtlichen Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung, also eigentlich vor Betätigung des Bestell-Buttons, in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen muss, enthält Art. 246 a § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen EGBGB. Dazu zählen etwa die Identität des Unternehmers, die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder der Gesamtpreis der Waren einschließlich der Versandkosten. Hier ist auch die Pflicht zur Belehrung über die Bedingungen und sonstigen Einzelheiten des Widerrufsrechts geregelt. Klar ist, dass auf dem Dash-Button weder eine rechtskonforme Artikelbeschreibung, noch eine korrekte Preisauszeichnung, etwa noch mit Grundpreis oder Versandkosten zusammen mit der gesetzlichen Widerrufsbelehrung Platz hätte. Hilfe könnte Art. 246 a § 4 Abs. 3 EGBGB bieten, wonach die Informationen bei einem Fernabsatzvertrag „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung“ gestellt werden müssen.

  1. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, §§ 312 i und 312 j BGB

Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr beinhalten zum einen ebenfalls Informationspflichten, zum anderen technische Anforderungen, die der Bestellvorgang erfüllen muss. Hierher gehört u.a., dass der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Hier dürften sich die Juristen dann wieder streiten, ob neben der Beschriftung „Zahlungspflichtig bestellen“ überhaupt ein Produktlogo auf dem Dash-Button zulässig ist.

Die Lösung

Die derzeitigen Informationspflichten und technische Anforderungen an den Bestellvorgang im B2C-Onlinehandel lassen sich über den Dash-Button direkt sicherlich nicht einhalten. Da Verbraucher über die den Unternehmer treffenden Pflichten auch keine abweichenden Vereinbarungen treffen können (vgl. § 312 k BGB), kann der Unternehmer auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa nicht regeln, dass bei ihm Bestellungen vereinfacht über den Dash-Button unter Umgehung der gesetzlichen Pflichten erfolgen kann.

Über die Option, dem Verbraucher die Informationen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung stellen zu können, könnte man zu dem Schluss kommen, dass die Infos grundsätzlich – wie auf kleineren Handy-Displays auch –  nur eingeschränkt oder verlinkt dargestellt werden können. Da der Dash-Button ohnehin die Verbindung zu einer entsprechenden Smartphone-App für das betreffende Produkt erfordert, müssten sämtliche gesetzlichen Pflichten für den Bezug des Produkts bereits bei der Registrierung der App mitberücksichtigt werden. Der Dash-Button stellte in diesem Fall dann tatsächlich nur noch den eigentlichen Bestell-Button dar, sämtliche anderen Anforderungen an den Bestellvorgang würden zuvor über die App erfüllt.

Eine Möglichkeit wäre auch, alle Produktbestellungen zu einem Dash-Button einheitlich als wiederkehrende Leistungen bzw. in einem Abonnement-Modell mit einer bestimmten Vertragslaufzeit oder einem sich automatisch verlängernden Vertrag zu konzipieren. Auch hier würde der gesamte Bestellvorgang mit dem Vertragsschluss und den betreffenden Informationspflichten zuvor bereits auf „klassischem Wege“ in der Smartphone-App oder in einen Onlineshop vorverlagert. Über den Dash-Button würden die Waren dann nur noch, wie zuvor vereinbart, vom Verbraucher abgerufen.

In jedem Fall stellt der Dash-Button die deutschen Wettbewerbsrechtler vor interessante Aufgaben. Sollte der Button auch in Deutschland eingeführt werden, werden letztlich wieder die Gerichte entscheiden, ob die gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall korrekt umgesetzt wurden. Es dürfte dann eine spannende Entwicklung in Gang gesetzt werden.

Exit mobile version