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Abmahngefahr Kontaktformular – Datenschutzerklärung erforderlich

Gastartikel: Wer Kunden oder Interessierten ein Kontaktformular auf seiner Webseite zur Verfügung stellt, muss über die damit verbundene Datenerhebung, -speicherung und –nutzung informieren. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

Mit Urteil vom 11.03.2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass Webseitenbetreiber, die ihren Besuchern ein Kontaktformular zur Verfügung stellen, eine Datenschutzerklärung bereithalten müssen, in der über die Erhebung, Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die in die Maske eingegeben werden müssen, informiert wird (AZ: 6 U 121/15). Fehlt ein entsprechender Hinweis, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

Gesetzliche Informationspflicht

Betreiber von Webseiten sind Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und nach dessen § 13 verpflichtet, Webseitenbesucher (= Nutzer)

zu Beginn des Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten … in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Die Beklagte, die von einem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abgemahnt wurde, hatte diese Informationspflicht bezüglich des Kontaktformulars nicht erfüllt.

Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Datenschutzerklärung?

Vor Gericht versuchte sie sich zum einen damit zu verteidigen, dass es sich bei der genannten Norm nicht um eine sog. „Marktverhaltensregel“ handelt, was aber Voraussetzung für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehgen wäre. Zum anderen war sie der Auffassung, dass sich eine Aufklärung über die Datennutzung bei einem Kontaktformular erübrigen würde. Wie die dort eingegebenen personenbezogenen Daten (z.B. Name und E-Mail-Adresse) verwendet würden, nämlich zur Beantwortung der vom Nutzer gestellten Anfrage, sei offenkundig.

Datenschutzerklärung für Kontaktformular erforderlich!

Dem folgte das OLG nicht. Das Gesetz verlange einen allgemein verständlichen Hinweis. Dieser kann nicht durch die Vorstellungskraft des Nutzers ersetzt werden. Anzumerken – in der Entscheidung jedoch nicht zur Sprache gekommen – ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die einmal erhobenen und gespeicherten Daten auch über die Beantwortung der Anfrage hinaus genutzt werden könnten (z.B. für eine Bewertungsaufforderung des Anbieters). Das ergäbe sich ohne ausdrücklichen Hinweis gerade nicht aus dem Kontaktformular.

Verletzung der Informationspflicht ist Wettbewerbsverstoß

Die Kölner Richter sind darüber hinaus der Ansicht, dass es sich bei § 13 TMG sehr wohl um eine Marktverhaltensregel handelt. Sie schützt zum einen die Freiheit wettbewerblicher Entfaltung von Mitbewerbern, indem sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle schafft. Zum anderen dient die Regelung dem Schutz der Verbraucherinteressen. Sie verpflichtet Unternehmer, über die Datenverwendung aufzuklären, was die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Verbraucher beeinflussen kann. Denn nach Auffassung des Gerichts ist es durchaus möglich, dass ein Nutzer des Kontaktformulars von einer Anfrage absieht, wenn er weiß, wie mit seinen Daten umgegangen wird.

Einwilligung in die Datenverarbeitung erforderlich?

Spätestens durch die Beantwortung der Anfrage nutzt der Webseitenbetreiber im datenschutzrechtlich relevanten Sinne die in das Kontaktformular eingegebenen personenbezogenen Daten. Es gibt juristische Stimmen, die – mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung – diesbezüglich eine Einwilligung des Betroffenen in die Datennutzung verlangen. Das könnte beispielsweise über das Kontaktformular selbst erfolgen, indem vor der Absendung ein Häkchen in eine entsprechende Box zu setzen ist, mit der die Einwilligung durch den Anfragenden erteilt wird.

Anpassung der Datenschutzerklärung erforderlich

Innerhalb des Kontaktformulars muss zudem auf die Datenverarbeitung hingewiesen und über Art, Umfang und Zweck informiert werden. Dahingehend dürfte eine Verlinkung auf die Datenschutzerklärung genügen, in der die Hinweise unter einem gesonderten Punkt (z.B. „Kontaktformular“) erfolgen. Dort muss zudem über die Möglichkeit, die Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen, belehrt werden.

Fazit

Ob Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, war lange Zeit umstritten. Nun häufen sich jedoch die Stimmen, die ein entsprechendes Vorgehen bejahen. Webseitenbetreiber, die die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten, müssen folglich nicht nur behördliche Sanktionen wie Bußgelder, sondern auch kostenpflichtige Abmahnungen durch Konkurrenten fürchten.

Auf Grund einer Gesetzesänderung, die vor Kurzem in Kraft getreten ist, sind auch Verbände, etwa die Verbraucherzentralen, berechtigt, Abmahnungen auszusprechen und Prozesse wegen Datenschutzverstößen zu führen. Das Thema sollte daher – auch im Hinblick auf die anstehende Gesetzesänderung im Frühjahr 2018 – auf der Agenda jedes Online-Händlers stehen.

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