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Weitere Abmahnfallen für eBay-Verkäufer

Es ist schon wieder passiert, ein aktuelles Gerichtsurteil betont die Notwendigkeit wirklich ausführlicher Impressi, wie Dr. Martin Schirmbacher von der Kanzlei Härting berichtet. Das Kammergericht Berlin fand bei einer eBay-Powersellerin einen gravierenden Verstoß: Sie hatte ihren Vornamen nicht vollständig angegeben, sondern mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt. Das Kammergericht befand, dies sei keine Bagatelle und bejahte sogar einen erheblichen Wettbewerbsvorteil (kann mir mal einer erklären, worin der genau liegen soll?):

Das ganze Urteil (PDF, 307 kb) gibt es ebenfalls bei Härting.

Vor einer weitere Falle, in die leider offenbar regelmäßig eBay-Händler tappen, warnt die it-recht Kanzlei: Eine Angabe der Grundpreise ist immer erforderlich, wenn Waren in Form von "Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche" angeboten werden und dabei die Option ’sofort kaufen‘ eingeräumt wird. Denn dann greift die Preisangabenverordnung (PAngV), was vielen Händlern wohl nicht bewusst ist.

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