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Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Januar 2016

Das Jahr ist erst einen Monat alt, doch schon jetzt sind einige sehr bedeutende Urteile bekannt geworden. „Tell a friend, Widerrufsrecht und Paypal“ waren die Schlagwörter, die den Auftakt für den ersten Monat des Jahres bildeten. Lesen Sie in unserem Monatsrückblick, welche weiteren Neuigkeiten es aus dem IT-Recht gab.

Weiterempfehlungs-Funktion von Ebay für unzulässig erklärt

Dass man auf Webseiten von der Nutzung sogenannter Weiterempfehlungs- oder auch „Tell a friend“-Funktionen die Finger weg lassen sollte, ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht Neues. In Online-Shops hat man als Betreiber weitestgehend Einfluss auf die Darstellung, auf Plattformen hat man dagegen kein Mitspracherecht. Ebay scheint sich die strenge Rechtsprechung jedoch angenommen zu haben und bietet seit einer Weile eine neue Weiterempfehlungsfunktion an, bei der der Nutzer in sein eigenes E-Mail-Postfach geleitet wird und von da aus die Empfehlung verschickt. Aus unserer Sicht eine rechtssichere Lösung.

Das Landgericht Hamburg folgte dieser Auffassung jedoch nicht (Urteil vom 8. Dezember 2015, Az.: 406 HKO 26/15). Es sei schon ausreichend, dass der Händler etwaige Weiterempfehlungen dadurch veranlasst hat, dass er eine bestimmte Verkaufsplattform genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungsfunktion bereithält.

Neue Paypal-Nutzungsbedingungen erweitern Käuferschutz

Der Online-Handel ist ein schnelllebiges Geschäft. Immer wieder muss daher auch Paypal Änderungen an seinen Nutzungsbedingungen vornehmen, um sie an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Auch in diesem Jahr kündigte Paypal die Änderung bzw. Erweiterung seiner Bedingungen (u.a. Nutzungsbedingungen und Datenschutzgrundsätze) an. Zum 23. Februar 2016 werden bei der Nutzung von Paypal neue Datenschutzgrundsätze sowie zum 23. März 2016 neue Nutzungsbedingungen (einschließlich der Käufer- und Verkäuferschutzrichtlinien) eingeführt.

Ab dem Stichtag profitieren auch Nutzer vom Käuferschutz, die nicht über ein eigenes Paypal-Konto verfügen. Schließlich erweitert Paypal den Käuferschutz für Einkäufe auf www.ebay.de. Eine ausführliche Erläuterung der Änderungen finden Sie an dieser Stelle.

Widerrufsfrist kann schon bei Verweigerung der Annahme beginnen

Viele Kunden und Händler sind der Meinung, das Widerrufsrecht beginnt bereits mit der Bestellung. Die Widerrufsfrist beim Verkauf von Waren an einen Verbraucher im Fernabsatz beginnt jedoch, sobald der Verbraucher oder ein von Ihm benannter Dritter die Ware erhalten hat. Was ist, wenn der Kunde die (Teil)Auslieferung ablehnt und die Bestellung nicht annimmt? Ist dann noch von einem Erhalt zu sprechen, der die Widerrufsfrist in Gang setzt?

Die Widerrufsfrist kann für den Kunden auch schon mit der (Teil)Ablieferung beginnen, wenn sich der Empfänger bewusst für eine Annahmeverweigerung entscheidet. So hat es das Amtsgericht Dieburg entscheiden.

BGH stuft Facebooks „Freundefinder“ als unzulässige Werbung ein

Laut dem Statistik-Portal Statista hat Facebook mehr als 1,5 Milliarden Nutzer. Damit will sich der Big Player unter den sozialen Netzwerken nicht zufrieden geben. Auch die Freunde der Nutzer, die noch nicht registriert sind, sollen mit ins Boot geholt werden. Das Netzwerk versendete dazu Freundschaftsanfragen an E-Mail-Kontaktdaten des Nutzers.

Facebook darf jedoch nicht ohne Einwilligung Nicht-Nutzer in sein Netzwerk einladen. Das Versenden der Einladungs-Mails ist unzulässig, wie nun der Bundesgerichtshof bestätigte (Urteil vom 14. Januar 2016, Az.: I ZR 65/14). Facebook hat die Nutzer sogar explizit getäuscht.

Lockangebote müssen in ausreichender Stückzahl verfügbar sein

Die Werbung mit tollen Sonderangeboten ist ein schmaler Grat. Zum einen müssen die Aussagen den rechtlichen Anforderungen entsprechen und zeitlich genau definiert sein. Zum anderen darf auch nicht über die vorhandene Menge getäuscht werden. Wollen Händler ihre Produkte mit einem sehr guten Angebot bewerben, muss mit einem entsprechenden Ansturm gerechnet und eine entsprechende Menge der Produkte bevorratet werden. Nur leere Worte reichen nicht. In einem aktuellen Prozess des Oberlandesgerichts Koblenz wurde ein Händler wegen seiner Staubsauger-Werbung abgestraft. Das Angebot war so knapp bemessen, dass es online bereits nach vier Minuten ausverkauft war. Das Gericht stufte dies als unzulässige Werbung und damit irreführend ein.

Der Bundesgerichtshof zur Haftung für Links

Die eigene Webpräsenz rechtsicher vor Abmahnungen zu gestalten ist für Online-Händler keine leichte Aufgabe. Sieht man sich zusätzlich der Gefahr ausgesetzt, sogar für fremde Inhalte mitzuhaften, wenn auf diese mittels Link hingewiesen wird, ist die Angst noch größer, in den „Abmahnstrudel“ zu geraten.

Der Bundesgerichtshof gibt ein Stück weit Entwarnung: Ein Link auf eine für sich genommen fehlerfreie Startseite sei ein Indiz dafür, dass der Verlinkende gerade keine Haftung für die – ggf. rechtswidrigen – Inhalte der Unterseite übernehmen wollte (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14). Der Unternehmer, der den Link setzt, ist aber spätestens ab der Kenntnis der Rechtsverletzungen zur Prüfung und Löschung verpflichtet.

Neues aus der Abmahnwelt

In der Abmahnwelt ist nichts von einem gemächlichen Start zu spüren. Bereits zu Beginn des Jahres fällt der deutsche Traditionskonzern Audi auf. Um den Schutz seiner bekannten Marke vor billigen Importen aus Fernost zu schützen, griff Audi in letzter Zeit häufiger zu Abmahnungen. Alles, was man über die Abmahnungen von Audi wissen muss, haben wir für Online-Händler hier zusammengestellt.

Gegen Abmahnungen kann man sich als Betroffener wehren, wenn die Abmahner sich über die Abmahnungen abstimmen oder zentral koordiniert handeln (Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 6 W 96/15). Geht ein Abmahner außerdem pauschal und ohne konkretes Eingehen auf das gegnerische Verhalten ein, verfehle die Abmahnung ihren Sinn und es können keine Kosten hierfür verlangt werden (Landgericht Freiburg, Urteil vom 30.11.2015, Az.: 12 O 46/15 KfH).

Bildquelle: Hans Braxmeier, pixabay

 

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