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Das neue ElektroG und die Folgen

Am 2. Juli 2015 hat der Bundestag die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) beschlossen. Seit dem 24. Oktober ist das Gesetz in Kraft. Für Online-Händler ergeben sich durch die Neuerungen zahlreiche Pflichten. Professionelle Dienstleister bieten die Möglichkeit, diesen ohne großen Aufwand nachzukommen.

Wer als Online-Händler Elektrogeräte vertreibt und sich noch nicht um die Anforderungen gekümmert hat, die das neue ElektroG mitbringt, sollte das schleunigst nachholen. Ansonsten nämlich drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Darauf weist das Unternehmen Bähr Entsorgungsmanagement im Beitrag „Das neue Elektrogesetz und seine Rücknahmepflicht“  im Online-Magazin shopanbieter to go hin.

Welche Geräte sind betroffen?

Betroffen sind Online-Händler, wenn sie die folgenden Produkte vertreiben. Dabei spielt es keine Rolle, welche Stückzahlen abverkauft werden und ob der Verkauf über einen eigenen Online-Shop oder ausschließlich über externe Online-Marktplätze abgewickelt wird:

Schaut man sich die Liste einmal genauer an, fällt auf, dass deutlich mehr Online-Händler betroffen sind, als man zunächst annehmen könnte. Unter das Elektrogesetz fallen nämlich auch Produkte wie Kameras, Receiver, LED-Lampen, USB-Sticks und Mobiltelefone. Sobald sich eines dieser oder eines der anderen Produkte aus der Liste im Sortiment eines Online-Händlers befindet, gelten für ihn die neuen Regelungen des Gesetzes.

Online-Händler, die sich nicht sicher sind, ob die von ihnen vertriebenen Produkte unter die neue Regelung fallen, finden auf der Website www.baehr-kompakt.de  ausführliche Informationen zum Thema.

Händler werden zu „Quasiherstellern“

Zu den neuen Pflichten der Hersteller von Elektrogeräten gehört eine Registrierung jedes einzelnen Modells bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR). Damit scheinen Online-Händler in diesem Punkt fein raus zu sein – doch das stimmt nur zum Teil. Vertreiben sie nämlich Produkte von Herstellern, dessen Produkte nicht ordnungsgemäß registriert wurden, gelten die Händler als „Quasihersteller“. Gleiches gilt, wenn sie Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbieten.

Abmahnungen und Bußgelder drohen

In der Praxis bedeutet das: Online-Händler müssen für jedes Elektronik- beziehungsweise Elektrogerät überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt, oder ob sie es selbst noch registrieren müssen. Ansonsten kann es teuer werden! Und das nicht nur wegen möglicher Bußgelder, sondern auch aufgrund einer hohen Abmahngefahr. Warum die so hoch ist, erklären die Experten von Bähr: „Die nach dem ElektroG vorgeschriebene Registrierung wird von der zuständigen Behörde in einem elektronischen Register im Internet veröffentlicht, so dass auch Abmahnungen durch den Wettbewerb wegen des Verstoßes gegen das ElektroG drohen. Durch rechtzeitige Information und Beratung kann dies erfolgreich verhindert werden!“ Wettbewerber können also jederzeit online nachschauen, ob die Produkte, die man vertreibt, ordnungsgemäß registriert wurden.

Altgeräte müssen auch ohne Neukauf zurückgenommen werden

Für Online-Händler ergeben sich durch die Novelle nicht nur neue administrative Aufgaben, sondern auch eine Rücknahmepflicht für Altgeräte. Bis zum 24. Juli 2016 müssen entsprechende Rücknahmestellen eingerichtet werden. Ab dann gelten für Händler mit einer Lager- und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern die folgenden Regelungen:

Dass ab Juli massenhaft Kunden ihre alten Toaster, Mixer und Haartrockner unfrei an beliebige Online-Händler verschicken, muss allerdings nicht befürchtet werden. Der Gesetzgeber sieht für Internethändler nämlich vor, „Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung des jeweiligen Endnutzers“ zu schaffen.

Online-Händler mit einer Lager- und Versandfläche unter 400 Quadratmetern sind von der Rücknahme- und Entsorgungsplicht im Übrigen ausgenommen. Das gilt auch für die Rücknahme von Altgeräten bei einem Neukauf.

Aufgaben an Experten-Dienstleister übertragen

Um die rechtlichen Vorgaben umzusetzen, empfiehlt es sich für Online-Händler mit Entsorgungs-Dienstleistern zusammenzuarbeiten. So bietet beispielsweise Bähr Entsorgungsmanagement die Organisation einer flächendeckenden Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten an.

Bähr Entsorgungsmanagement bietet Elektrohändlern aber nicht nur die Organisation der Geräterücknahmen an, sondern ein Rundumpaket, mit dem alle Aufgaben, die das neue ElektroG mitbringt abgedeckt werden. Dazu zählen:

Wer sich für solch eine Komplettlösung von Bähr Entsorgungsmanagement inklusive der Rücknahme-Organisation entscheidet, profitiert von mehreren Vorteilen:

Ausführliche Informationen zu den Auswirkungen des neuen Elektrogesetzes und dem Leistungsangebot von Bähr Entsorgungsmanagement liefert der Artikel „Das neue Elektrogesetz und seine Rücknahmepflicht“  in der aktuellen Ausgabe des Online-Magazins shopanbieter to go.

Ebenfalls in dieser Ausgabe des Online-Magazins informiert Peggy Sachse, Rechtsanwältin beim Händlerbund, im Artikel „Aktuelles Recht: Das neue Elektrogesetz – wichtige Neuerungen für Online-Händler“ ausführlich über die neue Rechtssituation.

Bild: Zdenek Chalupsky pixabay

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