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Produktbilder im Webshop: Pflichtprogramm und Abmahnquelle zugleich

Gastartikel: Hochwertige und aussagekräftige Produktbilder sollen potenzielle Kunden zum Kauf im Webshop animieren und so den Umsatz des Händlers steigern. Sie gehören mittlerweile zum Pflichtprogramm eines jeden Shop-Betreibers, bilden gleichzeitig aber auch immer wieder eine Quelle für Abmahnungen aus den verschiedensten Gründen.

Vor kurzem musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befassen, ob die Produktbilder eines Möbelhändlers gegen das Urheberrecht verstoßen (Urteil vom 17.11.2014, AZ: I ZR 177/13).

Der betroffene Unternehmer ließ in seinen Ausstellungsräumen die von ihm angebotenen Möbel fotografieren. Diese waren thematisch arrangiert, um ihre Wirkung etwa in Büro- oder Wohnräumen zur verdeutlichen. Zusätzlich waren Dekorationsartikel verwendet worden. Unter anderem wurden Gemälde eines Künstlers ausgestellt, die in die Arrangements integriert waren. Die Gemälde erschienen ebenfalls auf den Fotos.

Kunstwerk im Produktbild

Die Produktbilder wurden anschließend im Möbelkatalog und auf der Webseite des Händlers veröffentlicht. Dagegen wandte sich der Schöpfer der Gemälde. Er hatte weder zur Vervielfältigung durch Abfotografieren seiner Werke noch zur Veröffentlichung der Fotos, auf denen sie abgebildet waren, sein Einverständnis gegeben. Der Unternehmer auf der anderen Seite war der Meinung, auch ohne Einverständnis zur Nutzung berechtigt zu sein und berief sich auf eine entsprechende urheberrechtliche Ausnahmeregelung.

Veröffentlichung ausnahmsweise auch ohne Lizenz zulässig

Nach § 57 Urhebergesetz (UrhG) darf ein Werk auch ohne Einwilligung des Urhebers vervielfältigt und veröffentlicht werden, wenn es nur „unwesentliches Beiwerk“ des Hauptgegenstandes der Vervielfältigung bzw. Veröffentlichung ist, es also nur zufällig benutzt bzw. gezeigt wird (etwa bei Filmaufnahmen in Innenräumen, die beim Kameraschwenk beiläufig ein Kunstwerk wiedergeben). Der Möbelhändler sah seine Produkte als Hauptgegenstand des Fotos an, bei denen das Gemälde nur eine unbedeutende Rolle spiele.

Enge Auslegung von urheberrechtlichen Ausnahmen

Anders sahen es die Karlsruher Richter. Sie entschieden zunächst, dass es für die Beurteilung, ob das streitgegenständliche Gemälde als „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, nicht auf den gesamten Möbelkatalog oder den vollständigen Internetauftritt des Händlers ankommt, sondern einzig auf das konkrete Foto, auf dem das Werk zu sehen ist. Andernfalls würde das ausschließliche Verwertungsrecht des Schöpfers, durch das er finanziellen Nutzen ziehen kann, unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Das ist der Grund, weshalb Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen sind, so auch § 57 UrhG.

Akzentsetzendes Beiwerk ist nicht „unwesentlich“

Da in dem konkreten Produktfoto das Bild des Künstlers einen deutlichen Farbakzent zu den ansonsten in schwarz-weiß gehaltenen Möbeln setzte, war es für den Gesamteindruck gerade nicht unwesentlich. Denn nur Beiwerke, die weggelassen oder ausgetauscht werden können, ohne dass dem Betrachter das auffiele oder der Gesamteindruck dadurch verändert würde, sind als unwesentlich anzusehen. Der Möbelhändler konnte sich folglich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 57 UrhG berufen und verletzte die Urheberrechte des Künstlers, als er die Produktbilder in seinem Katalog und auf seiner Webseite verwendete.

Fazit

Auch Händler, die kein fremdes Bildmaterial verwenden, sondern eigenes erstellen, laufen Gefahr, Urheberrechte zu verletzen. Bei der Verwendung von Produktbildern ist also besondere Vorsicht geboten.

Auf Folgendes sollte dringend geachtet werden:

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