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MwSt-Wechsel: Am besten Shop zu machen!

Zum Jahreswechsel findet der Wechsel der Mehrwertsteuer von 16 auf 19% statt. Das ist weithin bekannt. Recht unbekannt dagegen sind die genauen Modalitäten: Wann muss der Shop umgestellt werden, was passiert mit Bestellungen aus dem alten Jahr, die erst im neuen Jahr abgearbeitet werden können, was ist bei Vorkasse-Bestellungen?

Für Onlineshop-Betreiber ergeben sich mit dem MwSt.-Wechsel eine ganze Reihe von Fragen. Die vier häufigsten haben wir Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer von legalershop.de vorgelegt. Ihre Antworten bringen Licht in die Sache – auch wenn die Antworten die meisten Händler vor deutliche Schwierigkeiten stellen werden. Sie rät daher, im Zweifelsfall den Shop über den Jahreswechsel schlicht zu schließen…

Frage 1: Wie abmahnträchtig ist es, wenn ein Onlineshop nicht genau zum Jahreswechsel die MwSt.-Angaben umgestellt hat? Gibt es da eine gewisse Karenzzeit (Stunden/Tage) oder müssen alle Shophändler mit der Stoppuhr den Jahreswechsel ‚im Shop-Backend‘ verbringen?

Ab dem 01.01.2007 00.00 Uhr müssen die Preisauszeichnung und das Warenkorbsystem dem neuen Steuersatz angepasst sein. Wer das nicht gewährleisten kann, sollte den Shop zunächst offline stellen. Eine Karenzzeit gibt es nicht!

Zunächst ist im Onlineshop immer der Endpreis, also der Preis inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Bestandteile auszuzeichnen, vgl. § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV). Außerdem ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (PAngV) zusätzlich der Hinweis neben jedem Artikel erforderlich, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Diese Pflicht bezieht sich nicht auf die Angabe der Mehrwertsteuerhöhe. Ausreichend ist also dieser Hinweis: "75,00 EUR inkl. gesetzl. MwSt."

Wer bislang den genauen Mehrwertsteuersatz angibt, ("75,00 EUR inkl. 16 % MwSt."), sollte diesen bis zum Jahresende also bei allen Artikeln auf "inkl. gesetzlicher MwSt." abändern.

Frage 2: Da bei Lieferungen nach dem Stichdatum ja die 19% anfallen, muss/darf ein Shophändler dann sein Shop-/Warenkorbsystem bereits einige Tage vor Jahreswechsel umstellen, so dass die Warenköbe bereits mit 19% ausgewiesen werden?

Der Warenkorb darf erst zum 01.01.2007 00.00 Uhr auf den neuen Steuersatz von 19 % umgestellt und bis zu diesem Zeitpunkt die 16 % angezeigt werden. Sonst werden Kunden falsch informiert und es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Das führt zu Problemen, denn maßgeblich für den Steuersatz, den der Kunde tatsächlich zu zahlen hat, ist der Zeitpunkt der Lieferung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung des Kunden. Es kann also sein, dass ein Kunde am 30.12.2006 zu einem Bruttopreis auf der Basis von 16 % Mehrwertsteuer bestellt, aber erst am 03.01.2007 und dann mit einer Rechnung zu einem Mehrwertsteuersatz von 19 % beliefert wird.

Das Problem lässt sich nach meiner Einschätzung nur dadurch lösen, dass Internethändler zum Jahresende nur Bestellungen annehmen sollten, die sie auch noch in 2006 versenden, also liefern können. Ansonsten sollte der Shop einige Tage offline gestellt werden. Denn: Händler können auch nicht, z.B. per Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz gelten soll. Eine solche Preiserhöhungsklausel wäre hier nach § 309 Nr. 1 BGB unzulässig. Dort heißt es:

"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen." § 309 Nr. 1 BGB.

Frage 3: Wenn Lieferungen ‚rechtzeitig‘ mit 16% MwSt. auf der Rechnung rausgehen, dann aber vom Logistiker verschlafen werden, so dass sie erst viel später ankommen. Dann kann der Händler nur darauf hoffen, dass der Poststempel lesbar ist? Oder gilt als ‚Lieferung‘ eh nur die (erste) Anlieferung beim Kunden und Händler müssen mit ihren Rechnungen zum Jahresende hin ‚pokern‘ und auf pünktliche Auslieferungen hoffen?

Maßgeblich für die Höhe der Mehrwertsteuer ist immer der Zeitpunkt der Lieferung. "Lieferung" bedeutet dabei die Aufgabe zum Versand, z.B. Übergabe an die Post oder einen anderen Logistiker oder Spediteur. Wer seine Ware noch bis 31.12.2006 an eine Transportperson übergibt, kann seine Rechnung auf der Basis von 16 % Mehrwertsteuer beifügen. Unerheblich ist dann der Zeitpunkt, zu dem die Ware dann tatsächlich bei dem Kunden ankommt.

Frage 4: Wie sieht die Lage eigentlich bei Vorkasse-Lieferungen aus. Wenn bei der Bestellung auf Vorkasse entsprechend auch eine Rechnung erzeugt wird, die Ware dann aber erst im neuen Jahr tatsaechlich rausgeht?

Auch hier gilt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung. Händler müssen Ihre Bestellungen daher bis 31.12.2006 "abarbeiten" und noch im alten Jahr zum Versand aufgeben.

Denn: Macht der Händler in 2006 umsatzsteuerpflichtige Umsätze, muss er diese gegenüber dem Finanzamt zu dem in 2006 gültigen Steuersatz versteuern. Er muss also 16 % abführen. Erst zum 01.01.2007 tritt das neue Umsatzsteuergesetz in Kraft. Wenn die Warenlieferung erst in 2007 erfolgt, muss der Händler den Umsatz nachversteuern, und zwar zu dem dann neuen Mehrwertsteuersatz von 19 % (§ 27 Abs. 1 UStG). Er müsste dann bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2007 3 % nachzahlen, ohne diesen Betrag auch vom Kunden vereinnahmt zu haben. Der Händler kann sich nur dadurch behelfen, dass er sämtliche Waren noch in 2006 zum Versand bringt und zum Jahresende den Onlineshop offline stellt.

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