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AG Berlin: Registrierungsbestätigung kann unzulässige Werbung sein

Gastartikel: Das AG Berlin Pankow/Weißensee hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine E-Mail, die die Eröffnung eines Kundenkontos in einem Webshop bestätigt, unzulässige Werbung darstellt. Die Frage, ob auch Bestätigungs-Mails im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens wettbewerbs- und datenschutzwidrig sind, lässt das Gericht dabei ausdrücklich offen.

Das war passiert

Das Amtsgericht (AG) Berlin Pankow/Weißensee hatte über den Fall einer E-Mail an einen Gewerbetreibenden zu entscheiden, in der er darüber informiert wurde, dass für ihn ein Kundenkonto in einem Webshop angelegt wurde und welche Vorteile ihm die Registrierung bietet (Urteil vom 16.12.2014, AZ: 101 C 1005/14).

Der Knackpunkt des Sachverhalts lag darin, dass der Mail-Empfänger in dem besagten Webshop nie seine Daten hinterlegt hatte. Er forderte den Online-Händler deshalb mittels Abmahnung auf, die Versendung derartiger E-Mails an ihn künftig zu unterlassen. Zwar gab der Shop-Betreiber eine entsprechende Unterlassungserklärung für die konkrete Mail-Adresse ab, er weigerte sich aber, das auch für sämtliche weiteren elektronischen Postfächer des Abmahnenden zu tun. Der Betroffene zog deshalb vor Gericht…

Die Entscheidung

…und bekam Recht.

Der Richter teilte die Auffassung des Klägers – also des Mail-Empfänger, dass die E-Mail, in der die Eröffnung eines Kundenkontos bestätigt und über die Vorteile informiert wurde, die der Kunde durch die Registrierung hat, Werbung im Sinne des Gesetzes darstellt. Da der Kläger in den Erhalt von Werbe-Mails jedoch nicht eingewilligt hat, war die Zusendung nicht nur wettbewerbswidrig, sondern widersprach auch dem Datenschutzrecht.

Möglichkeit des Datenmissbrauchs durch Dritte

Die Besonderheit des Falls lag darin, dass der beklagte Händler nicht beweisen konnte, dass der Kläger selbst seine Daten auf der Web-Seite hinterlegt hatte. Da dieser das glaubwürdig bestritt, lag die Beweislast beim Verkäufer. Er konnte dann zwar überzeugend nachweisen, dass die E-Mail-Adresse, des Betroffenen überhaupt eingegeben wurde. Er konnte aber nicht ausschließen, dass das durch einen Dritten erfolgt ist. Da die Einwilligung des E-Mail-Empfängers (nämlich des Klägers) in den Empfang werblicher Anschreiben folglich nicht vorlag, handelte es sich bei der Registrierungsbestätigung um unzulässige Werbung.

Werbung oder nur Service?

Ob Werbung im Sinne des Gesetzes vorliegt, richtet sich nach Meinung des AG Berlin in erster Linie danach, wie sich die E-Mail aus Sicht des Adressaten darstellt. Dafür kommt es nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf den Kontext an, in dem sie übermittelt wird. Hier hatte der Empfänger überhaupt keine Veranlassung zur Versendung gegeben, erhielt aber Informationen zu den Vorteilen beim Kauf im betreffenden Webshop, nach dem sein Kundenkonto eröffnet wurde. Für den Empfänger stellt das eine- sogar besonders aufdringliche – Maßnahme zur Absatzförderung dar, da er diese in keiner Form initiiert hat.

Unterlassungsanspruch gilt für sämtliche E-Mail-Adressen des Betroffenen

Darüber hinaus steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Unterlassen für all seine E-Mail-Adressen (auch künftige) zu. Dem Argument, dass der Händler diesbezüglich keine Unterlassungserklärung abgeben könne, weil er nicht sämtliche Adressdaten kennt, folgte das Gericht nicht. Vielmehr sei es dem Unternehmer zuzumuten, nur an diejenigen Adressaten entsprechende E-Mails zu versenden, die dem Erhalt ausdrücklich zugestimmt haben. Dann ist es aber nicht erforderlich, sämtliche E-Mail-Adressen des Betroffenen zu kennen. Denn dieser hat gerade keine Einwilligung erteilt.

Entscheidung wegen fehlendem Nachweis

Der beklagte Händler ist deshalb zum Unterlassen verurteilt worden, weil er nicht nachweisen konnte, dass der tatsächliche Adress-Inhaber seine Kontaktdaten bei der Registrierung im Webshop hinterlegt hat und nicht ein – unbefugter – Dritter. Diese Hürde müssten aber auch Unternehmer nehmen, die sich von ihren Kunden die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails geben lassen wollen. Denn zu diesem Zweck wird das sog. „Double-Opt-In-Verfahren“ eingesetzt, das ebenfalls die Versendung einer E-Mail ohne vorherige (nachweisbare) Zustimmung erfordert.

Double-Opt-In-Verfahren für die Einholung der Einwilligung

Das Double-Opt-In-Verfahren wird durch die Eingabe der Daten auf einer Webseite angestoßen. Anschließend wird eine E-Mail an die hinterlegte Adresse versendet, in der ein Bestätigungs-Link enthalten ist. Erst wenn der Empfänger diesen Link betätigt, liegt eine ausdrückliche Einwilligung im Sinne des Datenschutzrechts vor. Für die Versendung der Bestätigungs-Mail fehlt sie aber. Überträgt man die Entscheidung des AG Berlin nun auch auf diese Anschreiben, wäre das Double-Opt-In-Verfahren unzulässig.

Keine Aussage bzgl. der Double-Opt-In-Bestätigungs-Mail

Denn die Bestätigungs-Mails könnten ebenfalls als unzulässige Werbung eingestuft werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Empfänger selbst seine Daten hinterlegt hat. Dieser Nachweis ist aber praktisch unmöglich. Das Gericht stellt in seinem Urteil aber ausdrücklich klar, dass es keine Entscheidung bzgl. der Bestätigungs-Mail eines Double-Opt-In-Verfahrens trifft. Da es sich bei der streitgegenständlichen E-Mail nämlich nicht um eine solche handelte, konnte die Frage nach der Zulässigkeit derartiger Anschreiben „dahinstehen“.

Double-Opt-In: das sollten Händler beachten

Unternehmer sollten dennoch darauf achten, dass der Inhalt der Double-Opt-In-Mail nicht werblich, sondern völlig neutral ist. Eine entsprechende Formulierung könnte möglicherweise wie folgt aussehen:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre E-Mail-Adresse wurde soeben zum Zwecke der Eröffnung eines Kundenkontos in unserem Webshop hinterlegt. Um die Registrierung abzuschließen und das Kundenkonto zu erstellen, betätigen Sie bitte den folgenden Link: >Link<

Sollten Ihre Daten fälschlicherweise oder sogar missbräuchlich eingegeben worden sein, Sie an einer Registrierung also kein Interesse haben, betrachten Sie diese Mitteilung als gegenstandslos. Ein Kundenkonto wird ohne Ihre Bestätigung nicht angelegt. Handlungsbedarf Ihrerseits besteht daher nicht.

MfG“

Ob diese Formulierung einer gerichtlichen Überprüfung standhält, muss erst abgewartet werden, bevor sie als abmahnsicher eingestuft werden kann. Über neue Entwicklungen in diesem Bereich halten wir Sie auf dem Laufenden.

Ihr Protected Shops Team

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