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Pannen bei der Preisangabe – wie kommen Online-Händler da wieder heraus?

Tausende Internetnutzer sind derzeit auf der Suche nach dem passendem Geschenken für die Liebsten… Da kommt einen das folgende Knaller-Angebot gerade recht: ein Samsung Galaxy Note 3 für gerade einmal 5,99 €. Aber wo ist hier der Haken? Schuld war ein Softwarefehler beim Anbieter. Doch Online-Händler, die von derartigen Pannen betroffen sind, müssen nicht verzagen. Der Händlerbund erläutert, quasi auf unsere Nachlese zum notebooksbilliger.de-ebay-GAU aufsetzend, wie Sie aus dieser Misere wieder herauskommen.

Datenpannen keine Seltenheit

Ende letzter Woche machte eine Nachricht die Runde, wonach zahllose hochpreisige Elektronikprodukte aufgrund eines Software-Fehlers zu einem Schleuderpreis von 5,99 Euro angeboten wurden. Betroffen von dem Vorfall war der eBay-Shop des bekannten Elektro-Online-Händlers Notebooksbilliger.de. Die Kunden hat es natürlich gefreut. Binnen kürzester Zeit gingen unzählige teure Geräte wie Haushaltsgeräte, Festplatten, Smartphones oder Notebooks zum sagenhaften Preis von 5,99 Euro über die virtuelle Ladentheke.

Am Montag folgte eine weitere ähnliche Meldung. Aufgrund einer Systempanne in einem Export-Tool wurden auf dem Online-Marktplatz Amazon (UK) massenhaft Produkte zum Preis von 1 Penny angeboten. Das Angebot fand natürlich auch dort reißenden Absatz. Betroffen waren diesmal sogar mehrere Online-Händler.

Diese Vorfälle sind jedoch keine Seltenheit, denn immer wieder berichten Online-Händler über (kleinere) Missgeschicke bei der Einstellung von Angeboten oder der Übermittlung des Preises. Um die täglich Arbeit zu optimieren, sind Online-Händler jedoch auf derartige Tools angewiesen.

Können Käufer die Lieferung verlangen?

Im Falle einer Datenpanne wie oben geschehen, kann zum Einen die Existenz bedroht sein. Hinzu kommt, dass verärgerte Kunden – meist auch aus Unkenntnis der eigenen Rechte – mit rechtlichen Schritten drohen. Online-Händler sollten sich daher in solch einem Fall genau über ihre bestehenden Rechte und Pflichten informieren.

Es gilt Folgendes: Ein Kunde kann eine Lieferung nur verlangen, wenn er dafür eine Rechtsgrundlage (hier: einen rechtverbindlich geschlossenen Kaufvertrag) hat. Zunächst muss also geklärt werden, ob überhaupt schon ein Vertragsschluss vorliegt, aus dem der Kunde zur Lieferung berechtigt ist.

Prüfen Sie: Liegt ein abgeschlossener Kaufvertrag vor?

Viele Internetnutzer unterliegen dem Irrtum, mit dem Klick auf den „Kaufen“-Button (oder ähnliche Bezeichnung) gehen sie automatisch einen rechtsverbindlichen Vertrag ein. Dem ist aber nicht in jedem Fall so. Es kommt – wie so oft – darauf an…

Löst der Kunde online eine Bestellunge aus, ist dies nicht automatisch gleichzusetzen mit dem Vertragsschluss. Anbieter bei eBay stellen zwar bereits verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit der Bestellung – z.B. Klick auf „Sofort-Kaufen“ – annimmt. Bei Amazon hingegen kommt mit der Bestellung bzw. Bestellbestätigung des Kunden noch kein Kaufvertrag zustande. Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch eine E-Mail von Amazon, in welcher dem Kunden der Versand der Ware durch den Verkäufer bestätigt wird.

Tipp: Die Frage, ob überhaupt schon ein Vertrag mit dem Kunden geschlossen wurde, beantworten die AGB bzw. die Nutzungsbedingungen/AGB der jeweiligen Plattformen.

Wie komme ich aus dem geschlossenen Vertrag wieder heraus?

In dem erwähnten Fall von Notebooksbilliger.de wurde damit ein rechtsgültiger Kaufvertrag über z.B. ein Notebook zu einem Preis von 5,99 € geschlossen. Der Kunde kann hier also eine Lieferung gegen Zahlung von 5,99 € verlangen.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, wie sich Online-Händler aus diesem „Elend“ wieder befreien können. Zwar gilt der rechtliche Grundsatz „Pacta sunt servanda“, d.h. die geschlossen Verträge müssen erfüllt werden. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesorgt und ein sog. Anfechtungsrecht eingeführt. Für den Online-Handel (den der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes natürlich noch nicht im Sinn hatte) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Online Händler im Falle einer irrtümlich falschen Kaufpreisauszeichnung im Online Shop, die auf einen Übermittlungsfehler zurückzuführen ist, einen bereits zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten kann (Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 79/04).

Tut der Händler nichts, obwohl er die falsche Preisauszeichnung kannte, bleibt es dabei: Vertrag ist Vertrag und er muss liefern. Da dies natürlich nicht gewollt ist, muss der Händler eine Anfechtung erklären, d.h. eine Anfechtung erfolgt nicht automatisch. Das Wort „Anfechtung“ muss nicht fallen, es muss jedoch aus der Erklärung eindeutig hervorgehen, dass sich der Händler vom Vertrag lösen will. Außerdem muss die Anfechtungserklärung unverzüglich nach Kenntnis von dem Preisfehler erfolgen.

Hat der Händler sich an diese Voraussetzungen gehalten, wird der Kaufvertrag rückwirkend aufgelöst. Online-Händler sollten sich jedoch bewusst sein, dass ggf. Schadensersatzansprüche drohen. Es ist daher ratsam, sich fachkundigen Rechtsrat einzuholen, wenn es um größere Summen geht.

Ersatzansprüche gegen das Pricing-Tool?

Natürlich ist es frustrierend, wenn Online-Händler für einen Fehler einzustehen haben, den sie selbst nicht verursacht haben. Dennoch gilt: Online-Händler müssen für die falsche Preisanzeige in ihren Angeboten erst einmal einstehen. Es bleibt natürlich jedem unbenommen, gegen den Verursacher des Fehlers vorzugehen. Hierzu bedarf es jedoch eines sehr langen Atems, wenn die Anbieter der Tools im Ausland ansässig sind.

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