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Der rechtssichere Online-Shop

Der Aufbau eines Online-Shops ist keine leichte Aufgabe. Oft schafft neben technischen Schwierigkeiten die Umsetzung der rechtlichen Erfordernisse die meisten Probleme. So scheint es für den Online-Händler so, als stünde er vor einem kaum überblickbaren Dschungel unverständlicher Paragrafen. Mit ein wenig Geduld können auch Anfänger im Online-Handel Licht ins Dunkel bringen. In diesem Beitrag gibt Yvonne Gasch, Volljuristin und in der Rechtsabteilung des Händlerbundes tätig, einen Überblick über die rechtlichen Basics, die in einem Online-Shop beachtet werden müssen.

1.       Impressumspflicht

Sobald ein Unternehmer seine Waren oder sein Gewerbe im Internet präsentiert, ist er verpflichtet, über seine Identität zu informieren. Konkret bedeutet dies, er muss ein vollständiges Impressum auf seiner Webseite einstellen.

Das Impressum muss für die Besucher der Seite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, z. B. durch eine zentral abrufbare Schaltfläche „Impressum“.

2.       Informationspflichten

Neben der Impressumspflicht hat ein Online-Händler aber noch weitere Informationspflichten, die in einem abmahnsicheren Online-Shop einzuhalten sind. Grund für die gesetzlichen Informationspflichten ist, dass der Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen soll, ob er über diesen Online-Shop eine Bestellung tätigen und letztlich einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen will. Diese maßgeblichen Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verankert.

a)      Worüber ist noch zu informieren?

Aus der gesetzlichen Pflicht, den Kunden u.a. über das Widerrufsrecht zu belehren, ergibt sich die Notwendigkeit, eine vollständige Widerrufsbelehrung inklusive einem Muster-Widerrufsformular in den Shop einzustellen.

Im Rahmen der Artikelbeschreibung muss der Händler den Verbraucher außerdem über die wesentlichen Eigenschaften seiner angebotenen Ware aufklären, damit der Kunde eine fundierte Kaufentscheidung treffen kann.

Wer online etwas bestellen möchte, soll natürlich auch darüber Bescheid wissen, zu welchen Konditionen er es bestellt. So ist es daher notwendig mitzuteilen, wie hoch der Preis einschließlich aller Steuern ist und welche Liefer- oder Versandkosten darin enthalten sind. Auch muss der Kunde wissen, welche Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten und wann er mit der Lieferung rechnen darf. Diese Pflichtinformationen können ebenfalls in die AGB integriert werden oder über eine gesonderte Schaltfläche (z. B. „Zahlung und Versand“) erteilt werden.

AGB sind nicht gesetzlich vorgeschrieben oder zwingend erforderlich, aber im Online-Geschäft drängt sich die Verbindung von Informationspflichten (Verbraucherinformationen) und AGB geradezu auf, um die meisten Informationspflichten gebündelt zu erteilen. So finden sich Hinweise zu den Gewährleistungsrechten und Kündigungsbedingungen – die eine Informationspflicht darstellen – meist in den AGB wieder.

a)      Die rechtssichere Bestellübersichtsseite

Auch auf einer Bestellübersichtsseite lauern Gefahren, die zu einer Abmahnung führen können. So gibt es sogar gesetzliche Vorschriften, wie der Bestell-Button bezeichnet werden darf und wie nicht. Zudem sind bei einem online geschlossenen Verbrauchervertrag auf der Bestellübersichtsseite bestimmte Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu erteilen.

Ein Beispiel für eine Bestellübersichtsseite sehen Sie nachfolgend:

Copyright: Händlerbund

b)      Bestellbestätigung und nachvertragliche Informationspflichten

Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege (z. B. per E-Mail) zu bestätigen.

Der Shopbetreiber hat dem Verbraucher nach der Bestellung außerdem die folgenden Rechtstexte in Textform (z. B. per E-Mail oder durch Beilegen in das Paket) mitzuteilen, und zwar bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher:

3.       Datenschutz

Ein Webseitenbetreiber, der von seinen Nutzern personenbezogene Daten erhebt (z. B. Unterhaltung einer Kundendatei, Verwendung von Webanalysetools), muss diese zuvor über Art, Umfang und Zweck der Erhebung der Daten und deren Verwendung informieren, § 13 TMG. Vor diesem Hintergrund sollten die unterhaltenen Internetpräsenzen auf Vorhandensein einer Datenschutzerklärung (z. B. über eine gut sichtbare Schaltfläche) und deren Aktualität überprüft werden.

4. Praxistipp

Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail. Eine professionelle Erstellung von Rechtstexten ist daher unabwendbar. Darüber hinaus macht es durchaus Sinn, die erstellte Webseite in Bezug auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben von spezialisierten Juristen checken zu lassen. Das Geld ist in jedem Fall gut investiert, denn eine Abmahnung fällt weitaus teurer aus.

Einen Überblick, worauf es in einem rechtssicheren Online-Shop ankommt, erhalten Sie in der Checkliste „Rechtssicher handeln im Online-Shop.

Eine Abmahnung ist unbedingt ernst zu nehmen und die gesetzte Frist einzuhalten. Wird auf die Abmahnung zu spät reagiert, können höhere Kosten oder gar der Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen. Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie die geforderte Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nicht ohne weitere anwaltliche Prüfung abgeben.

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