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LG Bochum: E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer als Pflichtangaben innerhalb der Widerrufsbelehrung?

Mit seinem Urteil vom 6.8.2014 (AZ: I-13 O 102/14) hat das Landgericht (LG) Bochum den Inhalt der neuen Widerrufsbelehrung, wie sie Online-Händler seit dem 13.6.2014 zur Verfügung stellen müssen, konkretisiert. Nach Auffassung der Richter ist für eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung erforderlich, dass dort die E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer des Händlers genannt werden, sofern er diese Kommunikationswege eingerichtet hat. Nur wenn solche Anschlüsse nicht existieren, müssen die Kontaktdaten nicht angegeben werden.

Die Fakten – Neue gesetzliche Vorgaben seit dem 13.6.2014

Am 13.6.2014 ist in Deutschland die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in Kraft getreten. Seit diesem Tag müssen Online-Händler unter anderem eine neue Widerrufsbelehrung in ihrem Web-Shop zur Verfügung stellen. Wer das noch nicht getan hat, riskiert Abmahnungen durch Konkurrenten, Verbraucherverbände oder Vereine zum Schutz des lauteren Wettbewerbs. Das kann teuer werden. Unternehmern ist daher dringend zu raten, die neuen rechtlichen Vorgaben in ihrem Shop umzusetzen.

Neue Regeln berücksichtigt, trotzdem abgemahnt

Aber auch wer die neuen Regelungen beachtet, ist offensichtlich nicht sicher vor Abmahnungen. Das LG Bochum hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem der abgemahnte Online-Händler zur Erfüllung seiner Belehrungspflicht über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht das neue, vom Gesetzgeber vorformulierte Muster verwendete. Der abmahnende Konkurrent war dennoch der Ansicht, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und mahnte den Betroffenen ab. Stein des Anstoßes waren die Kontaktdaten, die innerhalb des Belehrungstextes angegeben waren, bzw. die, die dort fehlten.

Angabe sämtlicher Kommunikationswege in der Widerrufsbelehrung?

Obwohl der Abgemahnte über ein E-Mail-Postfach, einen Telefon- und Faxanschluss verfügte, gab er innerhalb der Widerrufsbelehrung lediglich seine postalische Anschrift an. E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer fanden sich ausschließlich im Impressum. Das hielt der abmahnende Unternehmer für rechtswidrig.

Die Entscheidung – Umfassende Information über Widerrufsmöglichkeiten

Die Richter des LG Bochum gaben ihm Recht. Die Pflicht, innerhalb der Widerrufsbelehrung E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer anzugeben, ergebe sich zwar nicht aus dem Gesetz, dennoch sei der Wille des Gesetzgebers diesbezüglich eindeutig. Bereits im Gestaltungshinweis Ziffer 2 der Muster-Widerrufsbelehrung heißt es: „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“

Für die Pflicht zur Angabe dieser Daten spricht – nach Ansicht des Gerichts – darüber hinaus die Intention der Neuregelung. Dem Verbraucher soll der Widerruf im Fernabsatz erleichtert werden. Deshalb ist er seit Inkrafttreten nicht mehr gezwungen, für die Widerrufserklärung eine bestimmte Form einzuhalten. Bis zum 12.6.2014 bestand ein Textformerfordernis, was durch E-Mail, Fax oder Brief eingehalten werden konnte. Durch die Gesetzesänderung kann der Verbraucher seinen Widerruf nun auch mündlich, z.B. per Telefon erklären. Die Richter sind der Ansicht, dass Unternehmer ihre Kunden über diese Möglichkeiten umfassend informieren müssen, in dem sie die entsprechenden Verbindungsdaten innerhalb des Belehrungstextes angeben. Erst dann ist die Widerrufsbelehrung „vollständig und richtig“.

„Soweit verfügbar“ meint „soweit existent“

Ebenfalls im Sinne des Abmahners entschieden die Richter, dass die Formulierung „soweit verfügbar“ wie „soweit existent“ zu verstehen ist. Sobald die Kommunikationswege also vom Unternehmer bereitgehalten werden, muss er die entsprechenden Kontaktdaten in der Widerrufsbelehrung angeben. Da der abgemahnte Händler die Angaben innerhalb seines Impressums machte, waren die Kontaktmöglichkeiten „verfügbar“ in diesem Sinne. Die Verbindungsdaten hätten daher auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden müssen. Konsequenterweise urteilte das Gericht, dass der verwendete Belehrungstext nicht dem geltenden Recht entsprach.

Kritik – Pflicht zur Angabe trotz fehlender gesetzlicher Regelung

Obwohl selbst die Richter feststellten, dass es eine gesetzliche Pflicht zur Angaben der streitgegenständlichen Kontaktdaten nicht gibt, halten sie Belehrungstexte, die die Informationen nicht enthalten, für rechtswidrig. Entsprechende Texte können deshalb abgemahnt werden. Online-Händler sollten daher diese Informationen in ihre Widerrufsbelehrung mit aufnehmen. Es muss abgewartet werden, ob das Urteil Bestand hat und welche Meinung andere Gerichte vertreten. Erst dann kann mit Sicherheit gesagt werden, was in einen rechtskonformen Belehrungstext gehört.

Konsequenzen – Telefonanschluss und E-Mail-Postfach sind Pflicht

Die Konsequenz aus dem Urteil des LG Bochum ist, dass die Widerrufsbelehrung – neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmers – immer die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer enthalten muss. Denn diese Kommunikationswege müssen im Online-Handel zwangsweise vorhanden sein.

Das Telemediengesetz (TMG) schreibt in seinem § 5 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass „Diensteanbieter“ – also beispielsweise Webshop-Betreiber – mindestens eine E-Mail-Adresse angeben müssen. Darüber hinaus muss eine weitere Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme vorgehalten werden. In der Praxis wählen Unternehmer zur Erfüllung dieser Pflicht meist einen Telefonanschluss.

Aber selbst wenn ein Anschluss nicht schon aus diesem Grund eingerichtet wurde, ist das spätestens seit dem 13.6.2014 zwingend erforderlich. Denn mit der Umsetzung der VRRL an diesem Tag wurde der Katalog der Pflichtinformationen, die Online-Händler ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen, erweitert. Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass der Unternehmer seine Telefonnummer angeben muss und zwar nicht nur „gegebenenfalls“. Das hat im Umkehrschluss zur Folge, dass ein entsprechender Anschluss eingerichtet werden muss, sofern er noch nicht besteht. Existiert er dann aber, ist – nach Ansicht des LG Bochum – die Angabe der Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung erforderlich.

Einzig eine Faxnummer wird sich nicht zwingend im Belehrungstext befinden. Denn ein solcher Anschluss ist nicht verpflichtend.

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